Ist bei Versicherten nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Hierbei kann eine Frist von zehn Wochen gesetzt werden.
Sobald eine Krankenkasse zur Stellung eines Antrages nach § 51 SGB V auffordert, wird auch das sogenannte Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass der Versicherte – wenn überhaupt – nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Das bedeutet, dass er seinen Antrag z. B. nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann.