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Dispositionsrecht......unklar

von Gast_1030.08.2012 | 13:59
2975 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, zum Dispositionsrecht habe ich hier mehrfach von den Experten gelesen, daß wenn die KK z. B. nach selbstständiger Stellung eines Rentenantrages, jederzeit das Recht hat, die Aufforderung zur Reha zu stellen und damit der Versicherte das Dispositionsrecht verliert bzw. es eingeschränkt ist. Soweit so gut. Allerdings vermisse ich hier immer das "es sei denn..." Hat nämlich der Versicherte vor Aufforderung der KK der DRV schriftlich mitgeteilt, daß er sein Dispositionsrecht wahrnehmen möchte, kann es die KK nicht mehr einschränken. Richtig? Vielen Dank für eine Klarstellung.

3 Antworten

Keine Ahnungam 30.08.2012 | 14:20
Nach den Grundsätzen der Rentenversicherung zum Dispositionsrecht gilt: „Die Krankenkasse kann das Gestaltungsrecht nicht mehr wirksam einschränken, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist.“
Claire Grubeam 30.08.2012 | 19:10
Der Zeitpunkt der Aufforderung spielt im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger keine Rolle. Vielmehr ist maßgeblich, ob dem Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung der Krankenkasse, dass das Dispositionsrecht eingeschränkt ist, die Disposition bereits vorlag oder nicht. Die Krankenkasse kann das Gestaltungsrecht nicht mehr wirksam einschränken, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist, also die Disposition bereits erfolgte. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-am 31.08.2012 | 11:33
Es ist richtig, dass, wenn der Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger bezüglich der Antragsfiktion bereits disponiert hat (d.h. die Umdeutung abgelehnt oder den späteren Rentenbeginn bestimmt hat) und die Krankenkasse erst danach das Gestaltungsrecht rückwirkend einschränkt, der Versicherte in seinem bereits ausgeübten Gestaltungsrecht dann nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn noch kein Rentenbescheid erteilt wurde. Für die Frage, ob der Versicherte vor der Einschränkung der Krankenkasse disponiert hat, ist auf den Zugang der Dispositionserklärung beim Rentenversicherungsträger abzustellen.
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