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Experten-Antwort

doch fehlende Unterlagen und Gehalt zurück zahlen

von floh19.03.2011 | 18:46
2367 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, bezgl. meines EM-Rentenantrages hat sich jetzt was getan. Ich erhielt 2 Fragebögen, die ich vom Arzt ausfüllen lassen muss. - War hier mein Rentenantrag evtl.. nicht vollstänidig oder verschickt die DRV diese Fragebögen dann entsprechend? Die nächste Frage wäre - es wird ja immer nach dem Beginn der evtl. EM gefragt, ebenso im Besagten Fragebogen für den Arzt. Da ich ja noch in einem Arbeitsverhältnis stehe, zwar derzeit AU seit Anfang Febr., kann es passieren, dass ich Gehalt nachzahlen muss, weil die DRV den evtl. EM-Rentenbeginn auf ein Datum festsetzt, wo ich noch in der Lohnfortzahlung war? Vielen Dank im Voraus. floh

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo floh,

dem Beitrag von -_- kann ich mich anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

floham 19.03.2011 | 18:47
... nicht Gehalt nachzahlen muss, sondern zurück zahlen....
KSCam 19.03.2011 | 20:07
Frage 1: Wer im Forum soll denn wissen, ob Ihr Antrag vollständig war oder nicht? :) Frage 2: Es kann nicht passieren, dass Sie Gehalt zurückzahlen müssen. Gruß
-_-am 19.03.2011 | 21:16
:P Nein, das denke ich nicht. Wahrscheinlich soll doch von dem Arzt nur ein Befundbericht zu Ihrem Gesundheitszustand eingeholt werden. Das ist durchaus üblich. Der Arzt bekommt dafür ein Honorar von der Deutschen Rentenversicherung. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten. Nein, nur umgekehrt: Der Rentenanspruch kann sich durch die Anrechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs für dessen Dauer vermindern oder ganz wegfallen (§ 96a SGB 6). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach § 14 und § 17 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse. Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der Bruttobetrag - einschl. aller beitragspflichtigen Zuwendungen - anzusetzen. Zum Arbeitsentgelt gehören insbesondere: - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hierbei ist unbeachtlich, dass während der Entgeltfortzahlung keine Arbeitsleistung erbracht wird. ... http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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