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Experten-Antwort

doch kompliziert?

von Billi31.03.2014 | 18:58
1039 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zitat Anfang: " Urlaubsabgeltung ist einmaliges Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich Hinzuverdienst.Wichtig für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist dabei, ob die Beschäftigung aus der die einmalige Leistung resultiert vor oder nach dem Rentenbeginn beendet wurde Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Rentenbeginn beendet (so habe ich das in ihrem Fall verstanden) ist die Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Hinzuverdeinst. Bestand das Beschäftigungsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch, dann ist es Hinzuverdienst. " Zitat Ende Die Einmalzahlung ergibt sich aus Überstunden und Urlaub aus der Zeit, als ich noch beschäftigt war, aber Rente wegen tw EM bezogen hab. Das Arbeitsverhältnis endete rückwirkend mit Bewilligung der Rente wegen voller EM. Zu dem Zeitpunkt hab ich schon nicht mehr gearbeitet (AU) Wie sieht es in dem Fall mit einer Anrechnung als Hinzuverdienst aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Billi,

etwas kompliziert ja, aber ganz so schlimm dann auch wieder nicht.

Hier mal vorweg die passende Fundstelle zu Ihrer Fragestellung (rechtliche Arbeutsanweisungen der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 96a SGB VI, dortige RdNr. 2.1.1 ==> http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1)

Bitte die Anmerkungen in dortigen Kasten beachten.

Anmerkung:

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Es kommt also auf die arbeits- bzw tarifrechtliche Situation an. Endet das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zum rückwärtigen Zeitpunkt oder erst zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung?? Dementsprechend ist die Einmalzahlung möglicherweise bei der vollen EM als hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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1 Antworten

....am 01.04.2014 | 12:24
Urteile des BSG vom 10.07.2012 – B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R – In den entschiedenen Fällen bestand Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruhte das Arbeitsverhältnis seit Beginn der Rente. Eine während dieser Zeit gezahlte Einmalzahlung wurde nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst berücksichtigt. Das BSG entschied, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben seien und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da im Monat der Zahlung der Einmalzahlung keine Beschäftigung i. S. des § 96a SGB VI vorgelegen habe, ergibt sich für die Berücksichtigung der Einmalzahlung als Hinzuverdienst keine rechtliche Grundlage. Die Einmalzahlung dürfe somit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Entscheidung der RV-Träger Nach Auswertung der Urteile haben die RV-Träger entschieden, diesen Urteilen zu folgen. Das bedeutet: Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen (ggf. auch rückwirkend) ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
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