Hallo Tom,
bei dem dritten Jahr Ihrer Ausbildung handelte es sich nach Ihren Angaben um ein Vollzeitschuljahr. In dieser Zeit waren Sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeit des Schulbesuchs kann bei Vorlage entsprechender Nachweise im Rahmen einer Kontenklärung als sogenannte Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden.
Anrechnungszeiten wegen Schulbesuch zählen allerdings nicht zu den anrechenbaren Monaten für die 45-jährige Wartezeit. Gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI zählen hier nur
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und [Übergangsgeld:]https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-arten-ablauf/uebergangsgeld.html, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.
Somit kann das dritte Jahr Ihrer Ausbildung nicht für die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung