Hallo medisan,
alle Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (u.a. Bulgarien) verfügen über gesetzliche Rentenversicherungssysteme.
Die Sozialversicherungsabkommen erlauben die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegt worden sind.
Das bedeutet: Die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente können - wenn die deutschen Versicherungszeiten allein nicht ausreichen - auch unter Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden.
Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt immer nur aus den nach den deutschen Bestimmungen anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten.
Der deutsche und der ausländische Versicherungsträger prüfen somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente unter Berücksichtigung der im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach den eigenen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie von Ihrem deutschen Rentenversicherungsträger und vom ausländischen Versicherungsträger eine Rentenleistung.
Eventuell erhalten Sie erst eine Rente, und die andere erhalten Sie, sobald Sie in dem jeweiligen Staat die Voraussetzungen erfüllen.