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Experten-Antwort

Doppelte KV Beiträge Halbwaisenrente?

von denis29.07.2020 | 10:24
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5 Antworten

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Hallo erstmal, ich bin 21 und beziehe seit 2016 Halbwaisenrente. Seit Oktober 2017 befinde ich mich in einem dualen Studium, wofür ich monatliches Entgelt bekomme. Ich bekomme monatlich von meinem Bruttolohn die KV-Beiträge in Höhe von etwa 85 Euro abgezogen, als auch einen KV-Beitragsabzug von der Waisenrente. Zahle ich nicht dementsprechend einen doppelten KV-Beitrag? Ist das so rechtens? Habe ich Anspruch auf eine Rückzahlung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo denis,

bitt wenden sie sich zur abschließenden Klärung, ob aus Ihrer Waisenrente Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind oder nicht und ob es ggfs. eine Erstattung der bisher einbehaltenen Beiträge geben kann, an Ihre zuständige Krankenkasse.

Diese wird dann ggfs. einen geänderten Meldesatz an den Rentenversicherungsträger senden, aufgrund dessen dann ein neuer Rentenbescheid erteilt werden kann.

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4 Antworten

Schlaubiam 29.07.2020 | 10:31
Das ist richtig so, da KV Beiträge auf alle Einkommensarten gezahlt werden muss
denisam 29.07.2020 | 10:33
Ich dachte aber, dass ich als Waisenrentner beitragsfrei bin?
Siehe hieram 29.07.2020 | 11:18
Grundsätzlich erst einmal ja, nämlich so lange während einer schulischen Ausbildung ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen könnte. Wenn aber gleichzeitig Einkommen erzielt wird, wird dieses zwar nicht auf die Waisenrente angerechnet. Es kann aber dadurch zur Beitragspflicht in der KV/PV auch für die Waisenrente kommen. Wann ein Studium (auch ein duales) als versicherungsfrei gilt (und dann auch -wieder- die Waisenrente), können Sie in diesem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Ob Sie daraus dann einen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen haben, müssten Sie bitte mit Ihrer zuständigen Krankenkasse klären.
VersAmtam 29.07.2020 | 11:11
LÖSUNG: vorrangigen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten Beginn und Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrenten Endet bei Waisenrentnern eine Vorrangversicherung (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), ist der damit verbundene Beginn von Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V dem Rentenversicherungsträger zu melden. Ebenso ist das Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrenten, z. B. bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V, beim Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten oder beim Eintritt einer Vorrangversicherungspflicht (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), dem Rentenversiche-rungsträger zu melden.
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