Doppelte Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung

von
Herr Lehmann

Guten Tag!

Ich möchte vorab kurz meine derzeitige Situation darstellen, die sich meines Erachtens nach etwas schwierig gestaltet.

Seit 1996 beziehe ich - mittlerweile 21 Jahre alt - Halbwaisenrente. Im Oktober 2009 habe ich ein Studium an einer sächsischen Universität aufgenommen, alle fälligen sozialversicherungspflichtigen Beiträge (Renten- und Pflegeversicherung) wurden seitdem über die Halbwaisenrente beglichen. Seit Oktober 2010 war ich zusätzlich als Werkstudent bei einem hiesigen Unternehmen angestellt. Auch mein Arbeitgeber hat ordnungsgemäß alle fälligen sozialversicherungspflichtigen Beiträge (Rentenversicherung) abgeführt. Seit September 2011 bin ich bei diesem Unternehmen nun als fester Mitarbeiter auf Teilzeitbasis angestellt, meinen Status als immatrikulierter Student habe ich beibehalten. Über diesen Umstand habe ich die Rentenversicherung Mitteldeutschland umgehend informiert.

Seit der Festanstellung zahle ich neben den bisher fällig gewordenen Beiträgen für die Rentenversicherung auch die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Auch hat sich der Versicherungsstatus meiner Krankenversicherung geändert (Renter [5]- Pflichtversicherter [1]). Ferner teilte mir die Rentenversicherung Mitteldeutschland heute mit, dass die Halbwaisenrente nach Anrechnung meines Einkommens weiterhin gezahlt wird. Allerdings führt auch die Rentenversicherung Mitteldeutschland über die Halbwaisenrente Beiträge für die Renten- sowie Pflegeversicherung ab, so dass diese also sowohl von der Halbwaisenrente als auch von meinem Arbeitgeber abgeführt werden.

Ist diese doppelte Zahlung der Renten- und Pflegeversicherung tatsächlich notwendig?

Beste Grüße,

Herr Lehmann

von
Galgenhumor

Sie ist nicht nur tatsächlich notwendig sondern auch gesetzlich vorgesehen. Soweit Ihre Einkünfte beitragspflichtige Einkünfte sind, sind auch Beiträge abzuführen. Hier ist es egal, ob es sich um einen Rentenbezug oder aber ein Beschäftigungsverhältnis handelt.
Z.B. werden bei Witwen neben einer eigenen Rente auch die Witwenrente zur Beitragsentrichtung herangezogen, gerade weil beide Leistungen zusammen der Beitragspflicht unterliegen.

Experten-Antwort

Hallo Herr Lehmann,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus allen beitragspflichtigen Einkünften (z. B. Renten, Arbeitsentgelt) zu entrichten. Deshalb werden sowohl von Ihrer Waisenrente als auch von Ihrem Arbeitsentgelt Beiträge abgeführt.
Aus Ihrer Beschäftigung sind daneben noch Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.

von
Skatrentner

Hallo Herr Lehmann,

ich beziehe mich auf die beiden vorherigen Antworten.

Falls Sie sogar noch eine Waisenrente aus einer Betriebsrente bekommen würden, wären auch davon noch, ab einer bestimmten Höhe, Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung zu zahlen.

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