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Experten-Antwort

Dozent mit Mitarbeiter

von Richter15.08.2013 | 09:45
1834 Ansichten
7 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, mich würde interessieren, ob in folgendem Fall ein Dozent von der Rentenversicherungspflicht befreit ist: Der Dozent möchte einen Minijobber beschäftigen. Für den selbständig tätigen Minijobber wäre dies der zweite Minijob. Da der Minijobber mit dem zweiten Minijob insgesamt die Grenze von 450,00 Euro überschreitet, wird aus dem Minijob eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Wäre der Dozent jetzt von der Rentenversicherungspflicht befreit, da er ja einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter hätte? Auch wenn er dem Mitarbeiter nur 250,00 Euro im Monat bezahlt? Mit freundlichen Grüßen Richter

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.08.2013 | 10:48

Hallo,

kraft Gesetz sind selbständig tätige Lehrer (hierzu zählt auch die Tätigkeit als Dozent) versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind. Maßgebend für die Prüfung dieser Voraussetzung ist die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. In Ihrem geschilderten Fall wird dem Mitarbeiter ein monatliches Entgelt von 250 Euro gezahlt. Das Entgelt überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro somit nicht. Die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers würde nicht dazu führen, dass die bisherige Versicherungspflicht des Dozenten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt.

Experten-Antwortam 15.08.2013 | 12:34

Hallo SB,

im Ausgangssachverhalt war nach meinem Erachten fraglich, ob der selbständige Dozent aufgrund der geringfügigen Beschäftigung eines Mitarbeiters von der Versicherungspflicht befreit wird bzw. nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Das Besondere in diesem Sachverhalt ist, dass der Mitarbeiter einen weiteren Minijob ausübt und unter Zusammenrechnung beider Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze i.S. § 8 SGB IV überschritten wird.

Nach der Rechtsprechung des BSG unterliegt der selbständig Tätige nicht der Versicherungspflicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreitet. Im o.g. Sachverhalt wird dem Mitarbeiter jedoch ein geringfügiges Entgelt gezahlt (250 Euro monatlich).

Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass die Versicherungspflicht des Dozenten nicht aufgrund der Beschäftigung eines Mitarbeiters mit einer mtl. Vergütung von 250 Euro entfällt.

Ihre weiteren Ausführungen zum versicherungsrechtlichen Status des Minijobbers, der mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, schließe ich mich an.

5 Antworten

SBam 15.08.2013 | 11:43
ähhh, lieber Experte hier irren Sie aber... wenn ein "Minijobber" mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und bei der Zusammenrechnung dann mehr als 450,00 € rauskommen ist dieser "Minijobber" in allen Minijobs VP (Gesamtsozialversicherung!!!) egal, ob in einem Job 250,00 € und im anderen 300,00 (also eigentlich "Minijob"). Ergibt in der Summe 550,00 = VP in Job 1 aus 250,00 e und VP aus Job 2 aus 300,00 € Im Ergebnis würde ich somit den Fragesteller bestätigen. Ja, es wird mind. ein VP-Arbeitnehmer beschäftigt. Gesetzesgrundlage: (Auszug) § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung Abs.2 ...sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen... § 2 SGB VI (Selbständige und grundsätzlich VP = hier Dozent) die VP endet mit dem Tag an dem der "Minijobber" nach o.g. Vorschrift wieder VP ist und dieses dem jeweiligen DRV-Träger rechzeitig mitgeteilt wird. Daher unbedingt auf dem V020 alle Angaben zum "Arbeitnehmer" mit angeben, dann kann über die Knappschaft entsprechend geprüft werden, ob der "Minijobber" auch so wie angegeben, angemeldet ist. Ich würde Ihnen raten mit den erforderlichen Unterlagen in eine persönliche beratung zu gehen und dort ein entsprechendes Schreiben an den Träger aufnehmen zu lassen. p.s. man möge mich berichtigen, sollte ich mich geirrt haben ;-)
...am 15.08.2013 | 14:47
Ja!
SBam 15.08.2013 | 14:23
ach so, das bedeutet (ich hoffe, jetzt hab ichs verstanden), dass der Dozent zwei Minijobber die insgesamt über 450,00 € verdienen "beschäftigen" muss. Minijobber 1 250,00 € Minijobber 2 300,00 € beide beim Dozenten angestellt, ergeben somit einen VP-Arbeitnehmer. Richtig?
zeldaam 15.08.2013 | 22:24
Hallo "SB", Sie haben es richtig verstanden. Die "Idee" dahinter ist folgende: Man geht davon aus, dass der Dozent, welcher sich einen nicht geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Gehalt von derzeit mehr als 450,- Euro nicht nur vorübergehend "leisten" kann, selbst nicht mehr so unbedingt schutzwürdig in der gesetzlichen RV ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Das geht dann auch mit zwei Arbeitnehmern, die zusammen mehr als 450,- Euro verdienen. Allerdings müssen beide Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit eingestellt worden sein. Die für den Privathaushalt angestellte Haushaltshilfe oder der Gärtner zählen nicht hierzu. :-) http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
SBam 16.08.2013 | 07:12
@Zelda, danke. schönes WE :-)
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