Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 8 SGB IV sollte ein Dozentenjob, der nachweislich weniger als 50 mal im Jahr neben einer hauptberuflichen selbstständigen tätigkeit ausgeübt wird versicherungsfrei sein auch wenn das monatliche Entgelt 450 Euro übersteigt.
Sofern ich das richtig verstanden habe, schliesst die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit die Berufsmässigkeit des Dozenten-Nebenjobs aus.
1. Können Sie das so bestätigen?
2. Wie verhält es sich, wenn 2 Verträge für 2 Kurse gleichen Inhalts mit der gleichen Schule geschlossen werden und die Kurse taggleich gehalten werden - ergo maximal 49 Werktage im Jahr unterrichtet wird? Zählen dann beide Kurse als eine geringfügige Dozententätigkeit?
Vielen Dank für Ihre Mühen!