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Experten-Antwort

Dozententätigkeit und Deutsche Rentenversicherung

von Schnickschnak28.09.2010 | 14:46
5474 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich überlege neben meiner Hausfrauentätigkeit für ein paar Stunden eine Dozententätigkeit als Honorarkraft aufzunehmen und beabsichtige dann auch nicht mehr als 350 Euro monatlich (wegen FamilienGKV) zu verdienen. Meine Frage deshalb, muss ich unter v.g. Bedingungen eine Rentenanmeldung vornehmen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich gilt:

Sind Sie als Lehrer, Erzieher, oder als Selb- ständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.

Allerdings bestünde eine Versicherungspflicht bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch immer, wenn Sie Ihren rentenversicherungsrechtlichen Status feststellen lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nach § 190a SGB VI sind selbständig Tätige grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Von der Verpflichtung ausgenommen sind jedoch z.B. selbständig Tätige, die nur in geringfügigem Umfang tätig sind.

Wenn Ihr Einkommen 400 EUR monatlich nicht übersteigt, gilt Ihre Tätigkeit als geringfügig. Sie bleiben damit versicherungsfrei und sind nicht zur Meldung beim Rentenversicherungsträger verpflichtet.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Richtig, Sie müssen nichts unternehmen.

Die Versicherungsfreiheit für selbständig Tätige ergibt sich aus § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV.

Es ist zu prüfen, ob der erwartete nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit 400 EUR nicht übersteigt. Ausgaben, wie Unterrichtsmaterial und Fahrtkosten, mindern diesen Gewinn.

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5 Antworten

Fuddiam 24.11.2010 | 20:56
Wie verhält es sich denn, wenn man hauptberuflich Selbständig ist in einem Bereich wie z.B. einem Tonstudio und dann im Nebenerwerb als freier Mitarbeiter in einer Medienschule unterrichtet? Angenommen mein Einkommen aus der Medienschule macht zwar mehr aus als 400€, aber deutlich weniger als 50% meines Gesamteinkommens? Gilt da dann auch die Versicherungspflicht?
-am 25.11.2010 | 09:10
Zitat von Fuddi anzeigenausblenden
Hallo Fuddi, soweit die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§ 2 SGB VI) erfüllt sind und die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € monatlich überschritten wird (§ 8 SGB IV), besteht auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Relation der Einkünfte aus der Tätigkeit zu den Gesamteinkünften spielt insoweit keine Rolle.
schnickschnakam 28.09.2010 | 16:41
Vielen Dank - aber Ihre Antwort bringt mir keine Klärung bzw. nur, dass im Ergebnis ein Statusverfahren fällig sein sollte, obwohl ich dachte, dass der Fall fast lehrbuchartig erscheinen müsste. Verstehe ich das richtig, dass demnach die meisten, obwohl nur geringfügig selbständig Tätigen, ein Statusverfahren anstrengen? Oder habe ich Sie, aufgrund der Komliziertheit für einen Laien, missverstanden?
Schnickschnakam 29.09.2010 | 09:22
Danke - das ist eine "unmissverständliche" Auskunft. Somit muss ich hinsichtlich der DRV nichts unternehmen? Könnten Sie mir bitte vielleicht auch noch die Vorschrift nennen aus der sich die Vers.-freiheit für geringfügig selbständige ergibt? Und eine letzte Frage: Handelt es sich bei den 400 Euro um die tatsächlichen Einnahmen oder darf ich davon noch Fahrtkosten und Unterrichtsmaterial abziehen? Nochmals vielen Dank
Schnickschnakam 29.09.2010 | 13:03
Danke
Deutsche Rentenversicherung
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