Grundsätzlich gilt:
Sind Sie als Lehrer, Erzieher, oder als Selb- ständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.
Allerdings bestünde eine Versicherungspflicht bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch immer, wenn Sie Ihren rentenversicherungsrechtlichen Status feststellen lassen.