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Relevant ist, dass der Wohnsitz am 31.12.1990 nicht in Deutschland gewesen ist.Damit ist die Ablehnung rechtens. Im übrigen heissen die RAA seit letztem Jahr GRA.Hallo DPSVA, zunächst Danke, so denke ich auch. Werde den Widerspruch trotzdem weiterverfolgen, da die Ablehnungsbegründung "da sie am 31.12.90 nicht den dauernden Wohnsitz hier hatte UND _bis heute_ den polnischen Wohnsitz nicht aufgeben hat" mit dem 2. Halbsatz suggeriert, dass die Wohnsitzaufgabe (Anmeldung) gereicht hätte/jetzt noch reicht - andernfalls wäre dieser Halbsatz vollkommen überflüssig. W*lfgang, m.E. können sie sich den Widerspruch sparen, da sich die Berechtige = Witwe erst 1992 in D angemeldet hat, vorherige vorübergehende Aufenthalte in D sind nicht relevant. Das absolute Killerkriterium ist aber die fehlende Abmeldung in Polen. Siehe dazu die Erläuterungen zum SVAbk. Pol von 1975: Sofern beim deutschen Versicherungsträger Rentenansprüche nach dem SVAbk POL 1975 begehrt werden und sich Anhaltspunkte für ein erneutes oder weiteres Verweilen in Polen oder in einem der übrigen EU/EWR-Mitgliedstaaten ergeben, ist diesen Anhaltspunkten zur Eindämmung der Leistungsmissbrauchsfälle nachzugehen. Um in diesen Fällen eine klare Feststellung zum Wohnort treffen zu können, stellt insbesondere eine unterbliebene Abmeldung in Polen begründete Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland dar. Als Nachweis über die Abmeldung dient die polnische Abmeldebestätigung, ausgestellt von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen polnischen Gemeindeamt (Urz?1;d Meldunkowy). Der Wohnort in Polen bleibt solange bestehen, bis eine Abmeldung in Polen vorgenommen worden ist. Die Pflicht zur Abmeldung bei Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Polen ergibt sich aus Artikel 15 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 10.04.1974 über die Einwohnerregistrierung und die Personalausweise. Nach Artikel 15 Abs. 1 a. a. O. ist eine Person bei ständigem bzw. länger als 2 Monate andauerndem Aufenthaltswechsel verpflichtet, sich spätestens am Tag des Verlassens des Ortes bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Aufenthaltsortes abzumelden. Ist doch eine eindeutige Aussage oder!? Wenn die Polenzeiten nach dem DPSVA nicht mehr anrechenbar sind, ist ja jetzt über den poln. RV-Träger zu prüfen ob eine Witwenrente aus Polen zusteht, da könnte aber eine Aufrechterhaltung des lfd. Widerspruchs das Rentenverfahren in D und in P nur unnötig in die Länge ziehen
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