Liebe Wissende,
ich brauche Futter für ein Widerspruchsverfahren, da die RAA _für mich_ nicht ganz schlüssig ist.
Versicherter ist vor einem Rentenbezug verstorben, hat Zeiten in Polen vor 31.12.90 zurückgelegt, die in seinem VV als DPSVA-Zeiten anerkannt waren. Kam Ende der 80er dauerhaft nach D.
Zuständige DRV lehnt die Zahlung der Witwenrente für die polnischen Zeiten ab, da sie am 31.12.90 nicht den dauernden Wohnsitz hier hatte UND bis heute den polnischen Wohnsitz nicht aufgeben hat (Anm.: lediglich keine Abmeldung vorgenommen hat, der (Mehrfach-)Wohnsitz als solcher ist ja unbedeutend, wenn es um den dauerhaften Aufenthalt geht).
Witwe kam auch Ende der 80er hin und wieder mal nach D, Heirat in 1992, seit 1992 auch auf Dauer hier gemeldet, Kind erzogen, Lebensmittelpunkt etc hier. Lediglich die Wohnung in Polen diente bis heute als Ferienwohnung für ein paar Wochen im Jahr.
Frage: reicht es schon, den aktuellen dauerhaften Aufenthalt hier nachzuweisen oder muss Sie diesen _zusätzlich_ bereits am 31.12.1990 hier infolge einer passenden Aufenthaltsberechtigung erlangt haben. Oder anders/zusätzlich gefragt: muss die Witwe selbst erneut alle DPSVA-Anforderungen zu allen Stichtagsregelungen erfüllen, um 'seine' polnischen Zeiten in der DRV- Witwenrente zusätzlich zu erhalten – die vom Verstorbenen erworbenen Rechte sind verfallen?
Weder die ablehnende Aussage im Rentenbescheid ist schlüssig (Aufenthaltsnachweise D der Meldestelle für die Zeit ab 1992 wurden zur Antragstellung bereits eingeschickt – damit der ständige Aufenthalt hier nachgewiesen, Nachbarn könnten noch Zeugenerklärungen beisteuern, die KK permanente med. Versorgung in D belegen), noch komm ich beim RAA-Lesen, zu dem Ergebnis, dass das alleine reichen würde (sie bis zum 31.12.1990 schon hier berechtigt und dauerhaft gewesen sein muss – also selbst/erneut beide Voraussetzungen erfüllen müsste).
Macht es einen Unterschied, ob es auch Zeiten nach FRG als Vertriebener sind?
Gruß
w.