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Zur Experten-Antwort springenSelbstverständlich muss Frau Hofmann mit Ihrem Widerspruch und weiterer medizinischer Unterlagen begründen, dass Sie sich weiterhin nur für unter drei Stunden leistungsfähig hält.
Sollte der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, muss im Widerspruchsbescheid dargelegt werden, warum es zu der geänderten Leistungsbeurteilung gekommen ist und nicht mehr von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen ausgegangen wird.
Hallo Renate,
grundsätzlich ist den Ausführungen von Klemens vom 03.10.2010 (08:15 Uhr) zuzustimmen.
Der Rentenversicherungsträger hat festsgestellt, dass sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat und Sie täglich mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden, erwerbstätig sein können. Bisher wurde Ihr tägliches Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt. Für Sie ändert sich dadurch zunächst nichts, da Sie weiterhin die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht jedoch nicht mehr nur aus medizinischen Gründen, sondern auch aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage.
Wenn Sie mit der sozialmedizinischen Feststellung des Rentenversicherungsträger über Ihr individuelles Leistungsvermögen nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch erheben. Um Ihren Widerspruch begründen zu können, wäre es gut, wenn Sie weitere ärztliche Unterlagen oder Befunde Ihrer behandelnden Ärzte vorlegen, die Ihre Auffassung begründen. Der Rentenversicherungsträger muss im Widerspruchsverfahren Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch einmal vollständig prüfen. Er muss nachweisen, dass sich Ihr Gesundheitszustand gegenüber der ersten Rentenbewilligung gebessert hat.
Wie bereits von Machts Sinn erwähnt, haben Sie das Recht, Ihre Rentenakte einschließlich der ärztlichen Unterlagen einzusehen.
Da der Rentenversicherungsträger anerkannt hat, dass Sie derzeit teilweise erwerbsgemindert sind (drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen) ist unwahrscheinlich, dass der Rentenanspruch entfällt.
Wenn Sie mit der Leistungseinschätzung nicht einverstanden sind, sollten Sie die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Widerspruchsverfahren überprüfen lassen. Dies wäre der sicherste Weg, Ihre eigene Beurteilung zum Leistungsvermögen gegenüber dem Rentenversicherungsträger klarzustellen.
Letztlich müssen Sie entscheiden, ob Sie sich dieses Verfahren zumuten möchten.
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