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Experten-Antwort

DRV Befreiung durch Angestellten

von Pfaelzer20.11.2014 | 14:39
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Selbständiger mit einem Auftraggeber und beschäftige eine sozialversicherungspflichtige Angestellte. Nun geht meine Angestellte in Rente. Daher habe ich zwei Fragen, kann ich eine Studentin rentenversicherungspflichtig beschäftigen mit Gehalt größer 450 EUR und mich dadurch von der DRV-Pflicht weiterhin befreien. Oder kann ich alternativ meine bisherige Angestellte auch als Rentnerin weiterhin beschäftigen und so sozialversicherungsfrei bleiben? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pfaelzer,

die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (die zum Ausschluss der Versicherungspflicht eines selbständig Tätigen mit einem Auftraggeber nach § 2 Nr. 9 SGB VI führt) liegt vor, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben ist. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach versicherungspflichtig ist; unerheblich ist, ob für ihn Versicherungsfreiheit besteht oder er von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Ausgenommen sind lediglich Personen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI.

Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Selbständigen ist daher nicht das Bestehen der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer. Entscheidend ist vielmehr, ob das vom selbständigen gezahlte Arbeitsentgelt an den (bzw. die) beschäftigten Arbeitnehmer (ggf. insgesamt) so hoch ist, dass es die Geringfügigkeitsgrenze von mtl. 450 Euro übersteigt.

Damit ist es also durchaus möglich, dass Sie eine/n Studenten/Studentin oder Ihre bisherige Angestellte als Rentnerin weiter beschäftigen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matze72,

der von Ihnen zitierte Satz ist vielleicht nicht ganz glücklich formuliert. Der betreffende Abschnitt der RAA beschäftigt sich allerdings explizit mit der Tatbestandsvoraussetzung der „Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern“. Die „Bejahung der Versicherungspflicht“ bezieht sich hier nicht auf die „Versicherungspflicht der selbständigen Tätigkeit“, sondern auf die Tatbestandsvoraussetzung des „versicherungspflichtigen Arbeitnehmers“ (siehe auch Sinnzusammenhang mit dem davor stehenden Absatz). Um es mit einem wie von Ihnen eingefügten Klammerzusatz auszudrücken, müsste der Satz also wie folgt lauten:

„Zur Bejahung der Versicherungspflicht [eines beschäftigten Arbeitnehmers] kommt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur in einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, etwa ein abhängig beschäftigter Student, der zwar in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.“

Hinsichtlich Ihrer zweiten Rückfrage verweise ich zunächst auf den reinen Gesetzeswortlaut des § 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI:

„Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. … 9 gelten

2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,

…“

Allerdings ist durchaus zutreffend, dass die Auslegung der Vorschrift dahin geht, dass die Voraussetzung „eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers“ auch durch mehrere geringfügig Beschäftigte erfüllt werden kann, wenn deren Entgelte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ich verweise insoweit auch auf folgenden Satz in meiner Antwort an „Pfaelzer“:

„Entscheidend ist vielmehr, ob das vom Selbständigen gezahlte Arbeitsentgelt an den (bzw. die) beschäftigten Arbeitnehmer (ggf. insgesamt) so hoch ist, dass es die Geringfügigkeitsgrenze von mtl. 450 Euro übersteigt.“

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8 Antworten

Matze72am 20.11.2014 | 15:16
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer sv-versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftgt ist, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, die bei einer jetzigen Aufzählung den Rahmen sprengen würde (siehe Link). Konkret: - Bei einem Studenten, der mehr als 450,- EUR Arbeitentgelt erhält, kann ggf. nur die Versicherungspflicht in der RV bejaht werden, nicht aber in der KV/PV (siehe Ausführungen der Arbeitsanweisung zu diesem Thema unten im Link.) - Bei einem Rentner, der mehr als 450,- EUR UND die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, tritt für den Arbeitnehmer zwar keine Versciherungspflicht in der RV ein -> Versicherungsfrei. Dies gehört aber zu den oben bereits erwähnten Ausnahmen, die für Ihr Anliegen ausreichend wäre. - Wenn Sie einem Rentner einen Lohn von regelmäßig mehr als 450,- EUR geben und dieser noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, würde das für Sie ebenfalls genügen weiterhin nicht der Versicherungspflicht als Selbständiger zu unterliegen (rein rechtlich ist das keine "Befreiung") --> ALLERDINGS gibt es dann Probleme für den Rentner, weil er/sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr einhält, und somit nur noch eine Teilrente (oder um schlimmsten Fall gar keine Rente mehr) erhält. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Matze72am 20.11.2014 | 18:21
Hallo Experte, auch mit dieser Aussage habe ich ein Problem sofern man hier Wert auf PersonEN legt stimmt diese Aussage doch auch nicht, sofern man mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte einstellt, und deren Einkommen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dann entfällt doch (m.E.) ebenfalls die Versicherungspflicht für den Selbständigen nach Nr. 9. Ich meine sogar, dass es damals ein BSG-Urteil gab, welches so entschieden ist, und die RVT dem auch folgen. Oder wurde dies zwischenzeitlich aufgehoben? Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich will hier niemanden vorführen; ich möchte es wirklich einfach nur wissen.
Matze72am 20.11.2014 | 18:06
weiter beschäftigen.
Halllo Experte, nur damit auch ich es verstehe: Wie ist dann die Aussage in der RAA (siehe obiger Link) zu verstehen?
Matze72am 20.11.2014 | 18:07
Damit ist es also durchaus möglich, dass Sie eine/n Studenten/Studentin [...] weiter beschäftigen.
Halllo Experte, nur damit auch ich es verstehe: Wie ist dann die Aussage in der RAA (siehe obiger Link) zu verstehen?
"Zur Bejahung der Versicherungspflicht [als selbständig Tätiger] kommt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur in einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, etwa ein abhängig beschäftigter Student, der zwar in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist "
Matze72am 20.11.2014 | 20:05
Vielen Dank für die Aufklärung - zu solch später Stund'. Das schafft nun Klarheit in meinem Kopf.
W*lfgangam 20.11.2014 | 20:50
...so geht "Experten"-Forum! :-) Gruß w.
Karl-Heinz Dittmannam 21.11.2014 | 10:51
Auch wenn mein Beitrag nicht unbedingt zum Thema passt, möchte ich als Frührentner so viele Menschen wie möglich auf ein Sonderthema, welches immer noch bewusst von den "Mainstream-Medien" verschwiegen wird, aufmerksam machen: Beantragen Sie jetzt für einmalig nur 100 EURO (zahlbar seit dem 19.11. sogar mit PayPal) die "EU-Sofort-Rente" und erhalten dafür monatlich 3.000 EURO: www.eu-pension.com Eine Deutsche Registrierungsanleitung finden Sie dazu unter www.wec-monitor.com wo Sie auch interessante Hintergrundinformationen nachlesen können. Sollten Sie sich registrieren, geben Sie bitte bei "Recommendation" meine Kundennummer e2352164715 an. Ich empfehle diese neue Rentenart vordergründig, da sie einzigartig ist und ganz nebenbei können Sie auch durch aktive Weiterempfehlung lukrative Provisionen erhalten, welche für mich eher sekundär sind. Mit freundlichen Grüßen K.-H. Dittmann
regfilam 21.11.2014 | 13:39
das sind die neuen Überraschungseier 3 in 1 Werbung,Schwindel und Betrug
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