Im Jahre 2017 wurde eine Reha beantragt und bewilligt. Danach wurde gearbeitet, teilweise sogar Vollzeit. Dann folgte 2019 wieder krank ( ist Krebs, jetzt ein Rezidiev halt)Dann erfolgte ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Diese wurde bewilligt, rückwirkend zum Rehaantrag 2017.
Zahlungen wurden abgelehnt da zwischen 2012 und 2017 keine 36 Monate erfüllt waren
Ist das korrekt? Denn es wurde Vollzeit gearbeitet, mehrere Monate, fast ein Jahr Teilzeit.
Kann man trotzdem rückwirkend behaupten, der Antragssteller seit 2017 schon voll erwerbsgemindert gewesen? Hat er nicht durch die Arbeit bewiesen, das die Erwerbsminderung erst 2019 eingetreten ist?
Auch ein Erwerbsgeminderter kann einer regulären Arbeit nach gehen (Voll-/Teilzeit).
Ein anerkannter teilweise Erwerbsgeminderter bekommt ja auch nur eine halbe Rente und kann mit der "anderen Hälfte" arbeiten gehen.
Somit kann der Eintritt der Erwerbsminderung auch schon (lange/länger) vor der Antragsstellung eingetreten sein.
Behaupten kann man viel, was objektiv wann vorlag müssen Sie im Zweifel von einem Richter klären lassen. Insbesondere da es um Zahlung einer Rente oder nicht geht.
Suchen Sie sich entsprechende Hilfe um ggf gegen den Bescheid vorzugehen. Die Bewertung wann eine EM vorlag ist an objektiv nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen, die die DRV darlegen muss. Hier könnte jedoch der Eindruck entstehen, die Rückdatierung um ganze 2 Jahre vor den Antrag könnte etwas mit der so entfallenden Zahlungspflicht zu kn haben. MB ;)
Kann mich da nur den Vorrednern anschließen.
Kenne einige, die sich quälen, obwol sie eigentlich zu krank sind.
Ich würde mich von einem Anwalt beraten lassen und ggfls. klagen.
Bei mir hat die DRV die tEMR rückwirkend zum Auftreten einer akuten weiteren Krankheit genehmigt, obwohl ich inzwischen diese überwunden habe und die Krankeit, für die ich in tEMR bin, seit 7 Jahren schon besteht.
Suchen Sie sich entsprechende Hilfe um ggf gegen den Bescheid vorzugehen. Die Bewertung wann eine EM vorlag ist an objektiv nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen, die die DRV darlegen muss. Hier könnte jedoch der Eindruck entstehen, die Rückdatierung um ganze 2 Jahre vor den Antrag könnte etwas mit der so entfallenden Zahlungspflicht zu kn haben. MB ;)
Interessant wäre dabei auch, ob 2012 mit der Ausbildung begonnen wurde. Da gibt es Sonderregelungen.
Wobei rechnerisch mir unklar ist, ob zwischen 2014 und 2019 die 36 Monate vorliegen? Wenn von 2012 bis 2017 weniger als drei Jahre gearbeitet werden konnte, fragt sich auch, von was damals gelebt wurde.
Diese wurde bewilligt, rückwirkend zum Rehaantrag 2017.
Zahlungen wurden abgelehnt da zwischen 2012 und 2017 keine 36 Monate erfüllt waren
Ist das korrekt? Denn es wurde Vollzeit gearbeitet, mehrere Monate, fast ein Jahr Teilzeit.
Kann man trotzdem rückwirkend behaupten, der Antragssteller seit 2017 schon voll erwerbsgemindert gewesen? Hat er nicht durch die Arbeit bewiesen, das die Erwerbsminderung erst 2019 eingetreten ist?
Diese wurde bewilligt, rückwirkend zum Rehaantrag 2017.
Zahlungen wurden abgelehnt da zwischen 2012 und 2017 keine 36 Monate erfüllt waren
Ist das korrekt? Denn es wurde Vollzeit gearbeitet, mehrere Monate, fast ein Jahr Teilzeit.
Kann man trotzdem rückwirkend behaupten, der Antragssteller seit 2017 schon voll erwerbsgemindert gewesen? Hat er nicht durch die Arbeit bewiesen, das die Erwerbsminderung erst 2019 eingetreten ist?
Hallo Greta,
die vorgetragenen Fakten sind zu 'dünn', um wenigstens die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bewerten zu können (36in61).
Wenden Sie zwecks Widerspruch unmittelbar an die DRV /besser: wenden Sie sich an Organisationen, die Sie dabei unterstützen: SoVD, VDK, Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht.
Sie können natürlich selber via angeforderter Akteneinsicht den Prozess der Ablehnung nachvollziehen (hier: welches richtige/falsche Datum für die EMRT hat die DRV zugrunde gelegt/ darauf aufbauend die 36in61 ggf. 'falsch' ermittelt) und dann Ihren Widerspruch darauf allein aufbauen - weißes Blatt Papier und los geht's ;-)
Gruß
w.
die vorgetragenen Fakten sind zu 'dünn', um wenigstens die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bewerten zu können (36in61).
Wenden Sie zwecks Widerspruch unmittelbar an die DRV /besser: wenden Sie sich an Organisationen, die Sie dabei unterstützen: SoVD, VDK, Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht.
Sie können natürlich selber via angeforderter Akteneinsicht den Prozess der Ablehnung nachvollziehen (hier: welches richtige/falsche Datum für die EMRT hat die DRV zugrunde gelegt/ darauf aufbauend die 36in61 ggf. 'falsch' ermittelt) und dann Ihren Widerspruch darauf allein aufbauen - weißes Blatt Papier und los geht's ;-)
Gruß
w.
36in60 meinen sie sicherlich, W*lfgang.
Hallo Greta,
für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung müssen sowohl medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss man vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Der Rentenversicherungsträger prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt und stellt ggf. den Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung fest). Laut Ihren Ausführungen zweifeln Sie den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung an. Im Rahmen dieses Forums ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Leistungsfall korrekt festgestellt wurde, da uns nicht bekannt ist, auf welche Grundlage sich die Feststellung des Rentenversicherungsträgers zum Eintritt der Erwerbsminderung stützt. Ich empfehle Ihnen daher, sich persönlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten zu lassen und zu erörtern, ob ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid erfolgversprechend ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
...nein!
Aber hinter das 'Geheimnis' grundsätzlich 61 M kommen Sie noch :-))
Gruß
w.