Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht nur bis zum Ende des Bezuges der Sozialleistung, welche zur beantragten Versicherungspflicht führte. Mit dem Wegfall des Krankengeldes dürfte somit die Versicherungspflicht entfallen. Hierüber muss die Rentenversicherung natürlich informiert werden, sonst kann sie den Beitragseinzug nicht einstellen. Im Anschluss an die Pflichtversicherung können Sie die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit geltend machen (Achtung, AU-Bescheinigungen aufbewahren). Diese Anrechnungszeiten sorgen in aller Regel für den Erhalt der Anwartschaft auf Leistungen, für die Pflichtbeiträge für einen bestimmten Zeitraum gefordert sind.