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Experten-Antwort

DRV-Beiträge wenn PKV kein KTG mehr zahlt

von Versivherter - noch einmal12.08.2015 | 13:08
1195 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, da ich erst für in sieben Wochen einen Beratungstermin erhalten habe, frage ich hier noch mal nach. Ich bin noch au, meine PKV zahlt kein KTG mehr und ich habe ohne Lücke durch Antrag auf Pflichtversicherung, meine DRv-Beiträge in Höhe von knapp 900€ monatlich gezahlt. Der Versuch per einstweiliger Verfügung auf Weiterzahlung des KTG ist gescheitert, mit der Begründung, dass ich seit Einstellung des KTG bis zur Gerichtsentscheidung ja auch meinen Unterhalt finanziert bekommen habe. Den Ausführungen meines Anwalts, dass diese Finanzierung vom restlichen KTG geführt wurde und ALG 2 die monatlichen DRV-Kosten nicht trägt, wurden als nicht relevant zur Kenntnis genommen. Es wurde aber eingeräumt, dass es bezüglich der DRV-Beträge eine gewisse Gesetzeslücke gibt. Ich werde noch einige Monate bis zur Arbeitsfähigkeit brauchen. Meine Frage, besteht die Möglichkeit die DRV-Zahlungen zu unterbrechen bzw. zu stunden? Wenn ja, gibt es eine Frist zur Nachzahlung? Ich werde die Weiterzahlung des KTG einklagen. Mit Hartz 4 komme ich über die Runden, aber ich habe keine Möglichkeit mir privat oder per Kredit monatlich knapp 900€ zu borgen, um jetzt aktuell die DRV-Beiträge zu zahlen. Nachzahlen ginge wenn ich wieder arbeiten gehe (ich habe keine infauste Diagnose). Ich will auf keinen Fall eine eventuell notwendige Reha oder EM-Rente riskieren, hab schon über 37 Versicherungsjahre und noch nie eine Lücke... Nochmals Danke für Tipps

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht nur bis zum Ende des Bezuges der Sozialleistung, welche zur beantragten Versicherungspflicht führte. Mit dem Wegfall des Krankengeldes dürfte somit die Versicherungspflicht entfallen. Hierüber muss die Rentenversicherung natürlich informiert werden, sonst kann sie den Beitragseinzug nicht einstellen. Im Anschluss an die Pflichtversicherung können Sie die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit geltend machen (Achtung, AU-Bescheinigungen aufbewahren). Diese Anrechnungszeiten sorgen in aller Regel für den Erhalt der Anwartschaft auf Leistungen, für die Pflichtbeiträge für einen bestimmten Zeitraum gefordert sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

Sie haben die Antragspflichtversicherung begonnen, was eine durchaus nachvollziehbare Entscheidung war. Diese kann solange beibehalten werden wie die Krankschreibung dauert, ist also nicht von der Zahlung des KTG abhängig. Bei fortlaufend belegter AU-Meldung stört prinzipiell auch der ALG2-Bezug nicht. Ist halt nur ein teures Vergnügen.

Der Bezug von ALG2 führt in der KV zur V-Pflicht, nicht jedoch in der RV. In der RV gibt es jedoch Anrechnungszeiten. Auch diese Zeiten für sich halten den Erwerbsminderungsschutz aufrecht.

Bliebe noch das kleine Problem, dass die begonnene Antragspflichrtversicherung ein gesetzlich normiertes Ende hat: Der Wegfall der Voraussetzungen, hier also das Ende der Krankschreibung. Bis zu dem Tag wird auch eine Beitragsforderung bestehen. Nehmen Sie bitte den gebuchten Beratungstermin wahr und legen dort den ALG2-Bewilligungsbescheid vor. Sie beantragen dann die Aussetzung der Beitragsbeitreibung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit. (Gemeint ist hier nicht Privatinsolvenz!) Die Beitragszeiten kommen dann regulär zustande, jedoch wird die Beitragszahlung dann aufgeschoben.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Zwei Experten, zwei Meinungen? Kommt vor in den besten Familien vor. Liebe User, wir versuchen die unterschiedlichen Antworten kurzfristig abzugleichen. Bitten um etwas Geduld. Danke

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Versivherter,

verzeihen Sie bitte die abweichenden Antworten. Ich, Expertenantwort von 13:54 Uhr, habe Ihnen und dem Forum eine falsche Antwort gegeben. Entschuldigung, saß auf dem sprichwörtlich falschen Pferd :-(

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2 Antworten

Versivherter - noch einmalam 12.08.2015 | 14:44
Ähm, das verstehe ich jetzt nicht: Der erste Experte schreibt, Versicherungspflicht besteht bis zum Ende des Bezuges der Sozialleistungen. Der zweite Experte schreibt, Versicherungspflicht besteht bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig davon, ob das KTG gezahlt wird oder nicht. Das wird immer komplizierter. Jetzt kommt noch der Wechsel in die GKV, wenn ich Hartz4 beantrage. Was ist, wenn ich kein Hartz 4 beantrage? Es geht nur um eine Überbrückung von ca. 3-4 Monaten...
Batrixam 13.08.2015 | 09:29
§ 4 Absatz 3 SGB VI lautet: "...Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die 1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind, 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. Die Versicherungspflicht besteht also grundsätzlich für die Dauer der AU, unabhängig davon, ob privates KTG bezogen wird oder nicht, LÄNGSTENS jedoch für 18 MONATE!!! Weiter andauernde AU-Zeiten werden anschließend als Anrechnungszeit anerkannt!
Deutsche Rentenversicherung
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