Hallo Carlo K.,
nach § 25 SGB XI haben Sie als Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht. Das Recht zur Einsichtnahme besteht dabei zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Soweit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, sich jedoch ein Sozialgerichtsverfahren angeschlossen hat, richtet sich das Einsichtsrecht nach § 120 Sozialgerichtsgesetz.(SGG).
Weitere Informationen zum Thema Akteneinsicht - insbesondere auch zu Besonderheiten bei der Akteneinsicht zu medizinischen Unterlagen (Stichwort besondere Fürsorgepflichten) - erhalten Sie z. B. auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung (GRA) der Rentenversicherungsträger zu § 25 SGB X, welche Sie hier
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0001_25/gra_sgb010_p_0025.html#doc1575356bodyText20
abrufen können.