Hallo Michaela,
Punkt 1 und 2 wurde ja schon erörtert. Wobei ich hier noch sagen kann, dass ein sozial- Gerichtsgutachten § 106, § 109 SGG ca. 1500 - 3000€ kosten.
Punkt 3: leider lässt die Gutachten Qualität oft zu wünschen übrig, wenn das Ergebnis hinten für den Proband-Antragsteller stimmt, dann kann es einem ja egal sein.
Ich hatte es öfter schon erlebt, das der gleiche Gutachter xy
beim Verwaltungsgutachten und Gerichtsgutachten zweierlei
Maß walten ließ.
Das Verwaltungsgutachten war vom Umfang her mehr oder weniger, eine Berater- ärztliche- Stellungnahme, einseitig und nicht alle gesicherte Vordiagnosen, Anamnese, Aussagen vom Proband-Antragsteller auseinandergesetzt und adequat wiedergegeben.
So kann man auch zu einem gewissen Ergebnis kommen!
Deine Ausführungen unter Punkt 3. sind nicht in allen, aber in vielen Gutachten nicht ganz von der Hand zu weisen.
Eigentlich haben sich die Verwaltungsgutachter, auch an die
ZPO zu halten, aber praktisch wird oft sehr einseitig
und nicht unparteiisch geurteilt.
Das Haus wird mit > 6 Std. für leichte Tätigkeiten "sauber" gehalten.
Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung
Zitat:
"Die Funktion ärztlicher Sachverständiger Ärztliche Gutachter sind in ihrer gutachterlichen Tätigkeit eigenverantwortlich und inhaltlich nicht an Weisungen gebunden. Dieser Grundsatz ist in den ärztlichen Berufsordnungen niedergelegt. Nach den Berufsordnungen haben Ärzte Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen. Hierbei sind auch die gesetzlichen Fristen des Sozialgesetzbuches zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall noch Fragen offen sein, sind diese durch Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des Auftraggebers zu klären. Gutachter müssen gute fachliche Kenntnisse besitzen und aufmerksame Zuhörer und Beobachter sein. Den Probanden sollen sie das Gefühl vermitteln, dass sie ihnen vorurteilsfrei gegenüberstehen. Die Person herabwürdigende Äußerungen wecken Zweifel an der Objektivität und dürfen im Gutachten nicht enthalten sein. Gutachter sollten zudem berücksichtigen, dass Versicherte nach § 25 SGB X das Recht auf Einsicht in das Gutachten haben.
Pflichten der Gutachter im Verwaltungsverfahren Die für die Sozialgerichte entsprechend §§ 407, 407a der Zivilprozessordnung (ZPO)15 definierten Pflichten von Sachverständigen sind auch für die ärztliche Begutachtung im Verwaltungsverfahren von Bedeutung. Danach müssen Sachverständige unverzüglich prüfen, ob die eigene Fachkompetenz für die Erfüllung des Gutachtenauftrages ausreicht. Sie dürfen einen persönlich gebundenen Auftrag nicht ohne Zustimmung des Versicherungsträgers weiterleiten und haben die Akten und Unterlagen vollständig mit dem fertiggestellten Gutachten zurückzugeben. Ein sozialmedizinisches Gutachten muss nach Feststellung des Bundessozialgerichtes16 alle medizinischen Aussagen enthalten, die für die Entscheidung über Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Rente wegen Erwerbsminderung ausschlaggebend sind. Dabei haben Gutachter stets darauf zu achten, dass sie weder ihre medizinische Fachkompetenz noch den Rahmen des Gutachtenauftrages überschreiten. Gutachter sollen zwar Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen haben, als medizinische Sachverständige haben sie sich jedoch allein auf medizinische Aussagen zu beschränken. Die Feststellung einer Erwerbsminderung ist Aufgabe der Verwaltung des Rentenver-sicherungsträgers. Sozialmedizinische Gutachter sind nicht behandelnde Ärzte des Versicherten. Die umfassende diagnostische Abklärung einschließlich aller möglichen invasiven Maßnahmen und individuelle therapeutische Beratung des Probanden gehört nicht zu ihren gutachterlichen Aufgaben".
Quelle:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…