Es widerspricht sich doch, dass man eine Reha beantragt und sich gleichzeitig beschwert, dass die Rente nicht empfohlen wird. Eine Reha gibt es ja nur, wenn die EM voraussichtlich abgewendet werden kann.
Bei einer erfolglosen Reha gilt der Reha-Antrag zudem als Rentenantrag.
Hoffentlich ist die Anwältin in diesen besonderen Rechtsangelegenheiten so bewandert, dass sie Ihr Dunkel aufhellen kann. Vielleicht denkt sie aber auch eher an ihre eigenen Einnahmen als an Ihr Recht.
Um die Rehabilitationsbereitschaft zu fördern, gilt der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation), auch in Anwendung des § 115 Abs. 4 SGB VI, als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Rentenantragsfiktion), wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und
– ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
oder
– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
Eine Rentenantragsfiktion setzt damit voraus, dass der Versicherte
– zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
oder
– bei Abschluss einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).