Hallo goda,
Ihr Sohn sollte zunächst den Antrag bei seiner Krankenkasse stellen, da nach Ihrer Schilderung die Berufstätigkeit nicht unmittelbar gefährdet ist. Sofern eine Akutbehandlung erforderlich ist, dürfte die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben sein.
Andernfalls wird sie die Kostenübernahme ablehnen und auf den Rentenversicherungsträger verweisen.