Guten Morgen,
zunächst einmal sind uns keine Gründe ersichtlich, die gegen die Pflichtversicherung sprechen. Insofern sollte die Pflegekasse die Beiträge regulär abführen. Die Beiträge werden aber durch die Pflegekassen nicht einzelfallbezogen gezahlt sondern in Form eines Gesamtbeitrags abgeführt.
Der versicherungspflichte Zeitraum und die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen sind allerdings zu Ihrem Versicherungskonto zu melden (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Meldeanlässe sind in diesem Zusammenhang u.a. das Ende der Versicherungspflicht bzw. der Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt (Jahresmeldung).
Die Jahresmeldung ist bis zum 15.04. des folgenden Jahres zu erstatten.
Anmeldungen zu Beginn der Versicherungspflicht sind nicht vorgesehen. Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, wird auf eine Abmeldung verzichtet; bei Wegfall der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung spätestens sechs Wochen nach Kenntnis dieses Sachverhalts zu erstatten. Meldungen, die nicht zu erstatten waren oder unzutreffende Angaben enthalten haben, sind unverzüglich zu stornieren und gegebenenfalls neu abzugeben.
Herzliche Grüße
Ihr Expertenteam