DRV übernimmt keine weiteren Leistungen zur Teilhabe?

von
Werner

Hallo, ich habe chronisch fortschreitende MS und deshalb vor ein paar Jahren von der DRV eine Umschulung bekommen, die ich aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Damals hatte ich vorübergehend in Bayern gewohnt. Dann bin ich wieder umgezogen in meinen Heimatort in Hessen und habe noch eine Umschulung von der DRV bewilligt bekommen, weil es mir gesundheitlich wieder etwas besser ging. Während der Umschulung hat es sich ergeben, dass mein früherer Arbeitgeber in meiner Heimatstadt mir einen Arbeitsplatz anbieten konnte. Dieser ist im Einzelhandel. Den Beruf kann ich eigentlich wegen meiner Krankheit regulär nicht ausüben (lange stehen, schwer heben, usw.) aber mein Chef hatte einige Sonderregelungen für mich. Ich darf viel sitzen (Büroarbeit) und muss nicht schwer heben (die schweren Sachen tragen die Kollegen für mich). Damals hat die DRV dem Abbruch der Umschulung zugunsten der angebotenen Arbeitsstelle zugestimmt. Mein Arbeitgeber hat auch Einiges an finanzieller Unterstützung von der DRV bekommen, weil er mich einstellte. Damals hat der Sachbearbeiter der DRV schon zu mir gesagt: "Jetzt bekommen Sie aber keine Leistungen mehr von uns!" Mittlerweile geht es mir gesundheitlich wieder schlechter und ich werde diese Arbeit nicht mehr lange ausüben können. Ist es wirklich so, dass die DRV einem nur ein gewisses "Kontingent" an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung stellt? Wie sieht es aus, wenn ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann? Besteht die Möglichkeit einer weiteren Umschulung?

von
F U N

Hallo Werner,
Leistungen zur Teilhabe werden nach § 11 SGB VI erbracht:

§ 11 SGB VI
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder

2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) ...

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder

2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) ...

So jetzt kenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Je nach Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung muss der Rentenversicherungsträger bei einem entsprechenden Reha-Antrag entscheiden, ob eine Reha sinnvoll und erachtenswert erscheint. Einer von ihnen getroffene Pauschalaussage kann ich nicht Folge leisten.

Aus diesem Grund: Antrag stellen und warten bis der Bescheid kommt, ggf. zuvor noch mit einem Reha-Fachberater der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle sprechen.

Viel Erfolg und Gesundheit.

von
???

Beantragen Sie erneut LTA. Sollten Sie Ihre derzeitige Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wird der Reha-Fall wieder anerkannt. Welche Form der Förderung dann bei Ihnen in Frage kommt, wird sich zeigen. Schließlich haben Sie nicht nur eine Umschulung abgebrochen, sondern Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich verschlechtert, Sie sind evtl. schlechter belastbar ... . Alle meine Vermutungen hier nutzen Ihnen nichts. Was wirklich Sache ist, kann Ihnen nur der für Sie zuständige Reha-Fachberater sagen.

Experten-Antwort

Hallo Werner,

die Frage einer erneuten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kann man nicht pauschal beantworten.

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert haben und hierdurch könnten Sie Ihre damals geförderte Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben, könnten sich neue Gesichtspunkte ergeben haben. Wir empfehlen Ihnen ggf. einen erneuten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Ihr Rehabilitations-/Rentenversicherungsträger wird den Sachverhalt dann für Sie im Einzelfall prüfen.

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