Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung können jedoch auch die Versicherten durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erreichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Voraussetzung ist, dass die Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt ist. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Zeitraum ab dem 01.01.1984 bis laufend lückenlos belegt ist. Diese Versicherten haben die Möglichkeit durch die laufende Entrichtung von freiwilligen Beiträgen den Versicherungsschutz für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten. Die o.a. drei Jahre Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Gehören Sie jedoch nicht zu dem Personenkreis, der vor dem 01.01.1984 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und eine lückenlose Belegung nachweisen kann, können Sie durch eine freiwillige Beitragsleistung lediglich die Voraussetzungen für die Zahlung einer Altersrente erfüllen.
Sollten Sie sich dazu entschließen die freiwillige Beitragsleistung einzustelllen, verfallen die bisherigen eingezahlten Beiträge nicht. Aus diesen Beiträgen erhalten Sie später eine Altersrente.