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Experten-Antwort

Drv-Vesorgungsamt

von Johannes12.02.2014 | 20:48
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Werden auch Gutachten vom Versorgungsamt Im Zuge eines EM Verfahrens an die DRV Weiter gegeben? und wenn ja wird man darüber Unterrichtet?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johannes,

die Rentenversicherung kann medizinischer Unterlagen vom Versorgungsamt anfordern - insoweit verweise ich auf den Beitrag von Nick L. Beck. Wenn Sie sich davon eine Argumentationshilfe für den Antrag auf Verlängerung der EM-Rente versprechen, wie in Ihrem zweiten Post angedeutet, dann ist es sicher sinnvoll dafür zu sorgen, dass das Gutachten bei der DRV vorliegt und beachtet wird...

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10 Antworten

Nick L. Beckam 12.02.2014 | 21:19
Ja, wenn die DRV davon (durch Ihre Angaben im Antrag) Kenntnis hat, kann und darf Sie die (durch Ihre schriftliche Einverständniserklärung im Antrag) anfordern. Im Regelfall erfolgt hierüber jedoch keine Information an den Antragsteller. Man könnte dies wohl nur durch Akteneinsicht (oder gezielte Nachfrage) erfahren.
W*lfgangam 12.02.2014 | 21:54
Hallo Johannes, ist es nicht so, dass das Versorgungsamt eigentlich fast nie (?!) eigene Gutachten erstellen lässt, sondern die Bemessung des GdB nach Auswertung anderer Gutachten 'in freier Würdigung' festlegt? Ich habe noch von Keinem gehört, dass er vom Versorgungsamt aktiv begutachtet worden wäre. Für die DRV mögen die med. Angaben im Versorgungsbescheid als Anhaltspunkt dienen, in welche Richtung die eigene Begutachtung hauptsächlich gehen soll, um EM zu prüfen - falls der Antragsteller in seinem Antrag etwas 'dünne' Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemacht haben sollte und hier bereits 'gesicherte' Kenntnisse einer anderen Stelle vorliegen. Auch im Umkehrschluss, welche Einschränkungen nicht von Bedeutung sind. Ansonsten stimme ich Nick L. Beck zu. Gruß w.
Johannesam 12.02.2014 | 22:28
Vielen Dank für die Antworten Nick und Wolfgang. Dann bin ich jetzt der erste der aktiv begutachtet wurde :-) War auch überrascht da in der Vergangenheit nur nach Aktenlage entschieden wurde. Dann werde ich das Gutachten mal anfordern und dem Verlängerungssntrag beilegen da es sicher nützlich ist.
Johannesam 13.02.2014 | 17:55
so ist es! bei mir war es auch im Widerspruchsverfahren. bei dem bekam ich dann Dank Gutachter Recht. Bei mir war es sogar so: Gutachter für EM Rente-->Nein Gutachter für GDB--->Ja
Richteram 13.02.2014 | 18:01
Bei mir ging es z.b. um die Herabstufung des GdB von 60 auf 40% nach Ablauf der Heilungsbewährung einer Krebserkrankung. Da weitere Erkrankungen bestanden und noch bestehen die seinerzeit auch zum Gesamt GdB 60% beigetragen hatten habe ich dann gegen die Herabstufung und Entziehung des Schwerbehindertenstaus Widerspruch erhoben. Nach Einholung aktueller ärztlicher Befundberichte meiner behandelnden Ärzte im Widerspruchsverfahren wurde ich daraufhin in einer auch für die RV arbeiteten Rehaklinik begutachtet. Das Gutachten war dann letztlich auschlaggebend das auf die Herabstufung verzichtet wurde und weiterhin 60% - dann sogar unbefristet ! - erteilt wurden. Das Gutachen habe ich dann wenige Monate später sogar der RV vorgelegt um eine EM-Rentenverlängerung zu bekommen -was auch geklappt hat. Insofern kann man das ein Gutachten der einen Behörde ( hier Versorgungsamt ) also durchaus auch für einen andere Behörde ( DRV ) verwenden. In wieweit dies dann letztlich zur Entscheidungsfindung auch wirklich beiträgt steht auf einem anderen Blatt.. In meinem Fall konnte die RV das Gutachten im Auftrag des Versorgungsamtes und durchgeführt in einer Rehaklinik der RV natürlich schlecht nicht unberücksichtigt lassen.. Hat man also so ein Gutachten vom Versorgungsamt bereits vorliegen sollte man dies gleich mit dem EM-Antrag der RV selbst zuschicken und sich keinesfalls darauf verlassen das die RV dies anfordert. Das weiss man nämlich letztlich nicht ob die das dann auch machen..
Richteram 13.02.2014 | 18:06
Ach so. Mein Vater ( damals 86 ) wurde auch vom Versorgungsamt zu einer Gutachterin geschickt. Es war selten und damals währendes des Antragsverfahrens nicht aktuell bei Ärzten in Behandlung - wie sollte also das Versorgungsamt da zu einer Entscheidung " nach Aktenlage " kommen ? Es gab ja keine ärztlichen befundberichte über ihn.. Also wurde ein Gutachtermin anberaumt. Ergebnis : 100% GdB , Merkzeichen G und unbefristet. Also sooo selten ist eine Begutachtung dann scheinbar nicht in einem Schwerbehindertenverfahren. Aber auf ejden Fall eben viel seltener als im Rahmen eines EM-Antrages. Das kann man sicher so sagen.
W*lfgangam 13.02.2014 | 22:07
Hallo Richter, vielen Dank für die Rückmeldung. Ich ging nicht von einem WS-Verfahren aus. Als Rentenberater kommen einem da nur die Standardfälle (Entscheidung gefällt/akzeptiert nach Aktenlage, für die Rente hilfreich/nutzlos) über den Schreibtisch - natürlich auch logisch, dass in einem anschließenden Streitverfahren nicht mehr die vorhanden Befundberichte ausreichend sind. Da diese Fälle nicht über die DRV oder Versicherungsämter initiiert werden, ist der allgemeine Kenntnisstand dazu verständlicherweise 'mau'. Gruß w.
Richteram 14.02.2014 | 14:52
Bei meinem Vater war es wie gesagt nicht im Widerspruchsverfahren, sondern noch eine Begutachtung im Erstantragsverfahren. Da eben fast keine aktuellen ärztlichen Befundberichte vorlagen konnte nur mit einer persönlichen Begutachtung eine Entscheidung gefunden werden. Nach Aktenlage war das nicht möglich. damals hat mich das aufgeregt - heute ist mir das völlig klar und plausibel. Zumal die Begutachtung dann ja auch zu 100% ein Erfolg wurde... Also Gutachten im Auftrag des Versorgungsamtes finden in allen Stufen des Schwerbehindertenverfahrens statt und zwar letztlich bei den selben Gutachtern die auch für die RV tätig sind ( niedergelassene Fachärzte - wo mein Vater begutachtet wurde oder eben wie ich bei einer Fachärztin in einer Rehaklinik der RV ) . Man sollte sich also keinesfalls zu sicher sein - wie auch ich seinerzeit - das man vom VA nicht auch mal zu einer Begutachtung geschickt wird....
lachnik am 15.02.2014 | 18:07
Die DRV betreibt ihre amtsermittlungen in eigener sache. Der GdB hat "grundsätzlich" keinen Einfluß auf die MDE. Der GdB drückt lediglich aus, wie weit ein Patient an der Teilhabe zum Leben eingeschränkt ist und beantwortet in keinster WEise die Frage nach der MDE, selbst dann nicht, wenn ein GDB von 100 Prozent vorliegt. Beim Gdb und bei der MDE müssen die Fragen nach der Finalität und Kausalität unterschiedlich beantwortet werden. was ja auch logisch ist. Beispiel : Ein Rollstuhlfahrer ist vielleicht zu 50 % Gde aber zu 100 % nicht MDE.
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