Hallo Fee Z.,
sofern die Erwerbsminderungsrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze beginnen würde, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 %. Für eine Erwerbsminderungsrente beträgt der Abschlag insgesamt jedoch höchstens 10,8%. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente s c h r i t t w e i s e auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger.
Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Anstelle des 62. Lebensjahres beziehungsweise des entsprechenden Tabellenlebensalters aus § 264d SGB VI ist bei Erwerbsminderungsrenten die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Vertrauensschutzregelung erfüllt sind (auf eine ausführliche Darstellung wird an dieser Stelle jedoch verzichtet).
Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Altersrente.
Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne auch an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und beispielsweise einen Beratungstermin vereinbaren, so dass Sie Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch klären können.
Mit freundlichen Grüßen