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Experten-Antwort

Durch Erwerbsminderung Nachteil bei der Altersrente?

von Fee Z.05.02.2017 | 11:38
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8 Antworten

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Hallo! In den Erläuterungen R0101 steht auf Seite 3 : "Die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich nur befristet gezahlt. Die Altersgrenze für diese Rente ohne Abschläge wird - abhängig vom Jahr des Rentenbeginns - stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Wird die Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor der für die abschlagsfreie Rente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen, wird für jeden Kalendermonat, den die Rente vor diesem Zeitpunkt bezogen wird, ein Rentenabschlag von 0,3 % vorgenommen. Die Rentenminderung ist jedoch auf maximal 10,8 % begrenzt." Das verstehe ich nicht. Heisst das, wenn man schon älter ist und bis zur Altersrente sind es noch vielleicht 20 Monate, dass man da wohl Erwerbsminderungsrente bekommt, aber dann, 20 Monate später, von der Altersrente ein Abschlag von 6 % (20 x 0,3) vorgenommen wird? Dass wäre doch dann von Nachteil, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fee Z.,

sofern die Erwerbsminderungsrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze beginnen würde, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, den sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 %. Für eine Erwerbsminderungsrente beträgt der Abschlag insgesamt jedoch höchstens 10,8%. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente s c h r i t t w e i s e auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger.

Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor umfasst dadurch die 36 Monate vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Anstelle des 62. Lebensjahres beziehungsweise des entsprechenden Tabellenlebensalters aus § 264d SGB VI ist bei Erwerbsminderungsrenten die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Vertrauensschutzregelung erfüllt sind (auf eine ausführliche Darstellung wird an dieser Stelle jedoch verzichtet).

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Altersrente.

Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne auch an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und beispielsweise einen Beratungstermin vereinbaren, so dass Sie Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch klären können.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

Lolaam 05.02.2017 | 12:28
Bei der Erwerbsminderungsrente erfolgt eine Zurechnungszeit,welche grade für junge Menschen sinnvoll ist.Es wird dabei angenommen,daß das erzielte Einkommen bis zum 62.Lebensjahr so weiter erzielt worden wäre.Andersherum hat der Gesetzgeber es so gestaltet,daß bei vorzeitiger Inanspruchnahme Abschläge vorgenommen werden,welche sich nach dem Alter und dem Rentenbeginn errechnen.Der Grund dafür könnte sein,daß die EM-Rente unter Umgehung der Abschläge bei vorzeitigem Beginn der Altersrente ausgenutzt wird.Wenn Sie von der EM-Rente in die Altersrente wechseln,wird der Betrag i.d.R.gleich bleiben,es gibt aber auch kleine Ausnahmen,z.B.wenn noch ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung zum Tragen kommt,wenn noch das Rentnerprivileg gewährt wurde.So gesehen haben Sie ein bißchen Recht,es ist ein Nachteil aus der EM in die Altersrente zu wechseln,andersherum fällt die Altersrente eben auch zu 99% eben aber auch nicht geringer aus.
GroKoam 05.02.2017 | 15:08
andersherum fällt die Altersrente eben auch zu 99% eben aber auch nicht geringer aus.
Ergänzend: Bei 'fließendem' Übergang von EM- in Altersrente ist die Altersrente zu 100 % nicht geringer, da mind. die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Gruß w.
na, mal wieder am Erbsen zählen?
F. Sodbrenneram 05.02.2017 | 16:25
andersherum fällt die Altersrente eben auch zu 99% eben aber auch nicht geringer aus.
Ergänzend: Bei 'fließendem' Übergang von EM- in Altersrente ist die Altersrente zu 100 % nicht geringer, da mind. die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Gruß w.
Am 10.01.2017 - 19:50 Uhr klang das noch so: Bei einer teilweisen EM-Rente beträgt der Rentenartfaktor 0,5 und bei einer vollen EM-Rente 1,0. Daher ist eine volle EM-Rente exakt doppelt so hoch wie eine teilweise EM-Rente.
Ergänzend: Sie könnte auch exakt geringfügig höher ausfallen, wenn die halbe bisher nicht gezahlte 'Rest-Rente' einen geringeren Abschlag hat/höherer Zugangsfaktor ...auch der umgekehrte Weg ist möglich, wenn sich die ruhenden halben Entgeltpunkte/Bewertung der Versicherungszeiten 'verschlechtert' haben. ;-) Gruß w.
Was stimmt denn nun?
W*lfgangam 05.02.2017 | 19:00
Zitat von GroKo anzeigen
Hallo GroKo, Entscheidungen/Berechnungen hängen schon mal ab von 1 Tag /1 Monat /1 Beitrag /1 Cent ...wenn Sie das als kleinkariert ansehen wollen, warum Gesetze auf Millimeterpapier gedruckt werden - gern ;-) Gruß w.
GroKoam 07.02.2017 | 14:31
na, mal wieder am Erbsen zählen?
Hallo GroKo, Entscheidungen/Berechnungen hängen schon mal ab von 1 Tag /1 Monat /1 Beitrag /1 Cent ...wenn Sie das als kleinkariert ansehen wollen, warum Gesetze auf Millimeterpapier gedruckt werden - gern ;-) Gruß w.
Ich verstehe ja dass Du als einsamer "Alles besser Wisser" Haare spalten mußt.
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