Hallo Eike Schmidt,
wenn Sie im Rahmen einer Kontenklärung Ihre im Ausland zurückgelegten Zeiten geltend gemacht haben, wird sich die Deutsche Rentenversicherung mit dem ausländischen Träger in Verbindung setzen, sofern zwischenstaatliche oder überstaatliche Rechtsvorschriften dies vorsehen. Zur Klärung der ausländischen Zeiten sind die Angaben im E 207 notwendig und sollten möglichst genau sein. Anhand dieser Angaben erfolgt also die Anfrage beim ausländischen Träger. Dieser prüft und klärt die geltend gemachten Zeiten und übermittelt dann die dort gespeicherten Zeiten an die Deutsche Rentenversicherung. Sollten die Zeiten bereits beim ausländischen Träger gemeldet sein, ist die Beibringung weiterer Nachweise nicht notwendig. Wurden jedoch Zeiten geltend gemacht, die beim ausländischen Träger nicht bekannt sind, ist eine weitere Nachweisführung erforderlich.