Hallo Shaofeng42,
ich empfehle Ihnen in diesem Fall sich direkt mit Ihrem Rehafachberater oder der zuständigen Abteilung in Verbindung zu setzen um zu klären, ob ein Anspruch besteht.
Grundsätzlich besteht ein Übergangsgeldanspruch für eine EBA nicht, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
• kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder
• Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen haben.
Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich auch während der Leistung weiterzuzahlen.