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Eerwerbsminderungsrente als Selbstständiger

von Ann18.06.2007 | 14:40
1557 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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bin seit 2001 als Geschäftsführer einer GmbH selbständig. Leider bin ich seit 06/2006 nicht mehr arbeitsfähig (MS). Der Versuch wieder täglich 4 Stunden zu arbeiten schlug fehl. Leider habe ich seit meiner Selbständigkeit nicht mehr in die Rentenversicherung eingezahlt. Was passiert nun mit mir wenn es mir nicht gelingen sollte wieder voll erwerbstätig zu sein? Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wurde gestellt ist aber noch nicht eingetroffen. Die Krankenkasse drängt aber auf Rentenantrag. Was ist zu tun?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ann,

nach Ihren gemachten Angaben haben Sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, weil hierfür Voraussetzung ist, dass Sie in den 60 letzten Monaten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge nachweisen müssen.

Ob und zu welchem Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, kann aber nur ärztlicherseits festgestellt werden.

Wir empfehlen Ihnen dringenst, eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufzusuchen und sich dort umfassend und indivduell beraten zu lassen.

2 Antworten

Kurtam 18.06.2007 | 15:35
mit Erwerbsminderungsrente wird es nichts werden. Hierzu müssten in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Monate mit einem Beitrag belegt sein. Sie erhalten erst eine Altersrente, sofern die Vorraussetzungen erfüllt sind
bekissam 18.06.2007 | 16:38
Beantragen Sie eine Renteninformation beim Rentenversicherungsträger. Daraus kann dann nach Ihren Ausführungen voraussichtlich entnommen werden, dass die (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Das können Sie der Krankenkasse vorlegen. Sobald kein anderer Anspruch auf Sozialleistungen mehr besteht, beantragen Sie Grundsicherungsleistungen. Die für diese Leistung zuständige Behörde lässt dann in Amtshilfe durch den Rentenversicherungsträger prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen für diese Leistung vorliegen (dauerhafte Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage). Ist das nicht der Fall, bleibt noch ALG II.
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