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EG-Punkte bei ALG1-Sperre

von Unwissende27.02.2009 | 00:31
1136 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, hier taucht des öfteren die Frage nach der Selbstbezahlung von Rentenbeiträgen auf. Wie ich aus den Antworten herauslese, ist es nicht wirklich vorteilhaft wenn diese Einzahlung die Rentenhöhe später wesentlich beeinflussen soll. Kann ich bei einer 3monatigen Sperre der AfA für diesen Zeitraum z.B. 500 Euro pro Monat freiwillig einzahlen. Auch überlege ich ob ich für weitere 4 Monate ALG-Bezug als Ausgleich für die niedrigeren Beiträge aus dem ALG noch etwas zusätzlich Einzuzahlen, um den langjährigen Durchschnitt von ca. 1,5 Entgeltpunkten trotz ALG zu erreichen. Ist es vom Prinzip her möglich? Gruß und Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Freiwillige Beiträge können gezahlt werden, wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist und keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht.

Da während des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Regel Versicherungspflicht besteht und Beiträge von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, ist hier die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht möglich.

Während der Sperrzeit liegt keine Versicherungspflicht vor, sodass die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen grundsätzlich möglich ist.

Ob es allerdings sinnvoll ist, können Sie am besten bei einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung herausfinden.

2 Antworten

Chrisam 27.02.2009 | 06:16
Klar können Sie 500€ für die 3 Monate zahlen. Suchen Sie aber vorher mal eine Beratungsstelle auf und lassen sich beraten. Während Versicherungspflicht können Sie keine Beiträge einzahlen. Das scheidet dann während ALG aus.
Oder soam 27.02.2009 | 08:19
Allein zur Steigerung der Rente ist eine eigene Einzahlung im gRV-System i.d.R. nicht sinnvoll! Selbst eine Einzahlung von 500 EUR im Monat entspricht lediglich einem Jahresbrutto von 30.150 EUR, also etwas weniger als der akt. Durchschnittswert von 30.879 EUR! Achten Sie darauf, dass die Sperre bei der AA richtig ins Rentenkonto gemeldet wird - Überbrückungstatbestand (wenn auch ohne Beitrag und ohne Bewertung)! Wenn Sie nach dem ALG I noch Zeiten für einen Anspruch brauchen (EM-Schutz, Wartezeit etc.), dann solten Sie sich rechtzeitig vor dem Ende des ALG I wieder nach den dann geltenden Regelungen erkundigen! Soweit nicht schon geschehen: jetzt erst mal eine Kontenklärung beantragen!
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