Hallo Inesa,
Grundsätzlich ist nach § 98 SGB X der Arbeitgeber zur rechtzeitigen Auskunftserteilung verpflichtet. Kommt er dieser nicht nach, dann kann der Rentenersicherungsträger nach Anhörung des Arbeitgebers einen Bußgeldbescheid erlassen. Sofern der Arbeitgeber Ihnen die Ihre Verdienstbescheinigung nicht zuschickt dann teilen Sie dies auch am besten schriftlich dem Rentenversicherungsträger mit und bitten darum dass dieser die erforderlichen Angaben beim Arbeitgeber direkt erfragen soll, da Sie die Verdienstbescheinigung nicht erhalten haben. Ihr Rentenversicherungsträger sollte dann die notwendige Anfrage direkt an den Arbeitgeber richten. Der Arbeitgeber ist dem Rentenversicherungsträger gegenüber grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.