Hallo janni,
sofern beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen hat, ist die ausländische Scheidung in diesem Fall von vornherein auch für das deutsche Rechtsgebiet wirksam. Einer weiteren Anerkennung des Scheidungsurteils bedarf es dann nicht mehr.