Hallo Personalbüro,
bei mehreren Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Arbeitsentgelte wären demnach zusammenzurechnen (dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit). Aber: Das Entgelt/die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt regelmäßig nur soweit als Arbeitsentgelt, wie es auch der Steuerpflicht unterliegt. Für den steuerfreien Teil würden damit letztlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sein.
Sie sollten sich zur Klärung im Einzelfall jedoch mit der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) in Verbindung setzen. Aufgrund § 28h SGB IV ist nur diese berechtigt, außerhalb einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger eine entsprechende Entscheidung zur versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu treffen.