Guten Tag Frau Budnowski,
Grundsätzlich können ehrenamtliche Tätigkeiten neben einer Altersteilzeitbeschäftigung sozialversicherungsrechtlich unschädlich ausgeübt werden. Fraglich ist nur, ob Ihre Tätigkeit auch „ehrenamtlich“ ist. Die Bundesagentur für Arbeit sieht Beschäftigungen als ehrenamtlich an, wenn sie „1. unentgeltlich ausgeübt werden, 2. dem Gemeinwohl dienen und 3. bei einer Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.“ Also das trifft auf Ihre Tätigkeit wohl nicht zu.
Wichtig ist jedoch, dass die Mitarbeit der „Arbeitsgruppe um ein Verfahren zu entwickeln, wie das Wissen von Mitarbeitern gesichert werden kann“ ohne die Zahlung von Entgelt (bis auf die Fahrtkostenerstattung) erfolgt. Sonst würde es sich ja um eine Beschäftigung (Arbeitsleistung gegen Entgelt) handeln, die jedoch in Ihrem ATZ-Vertrag ausgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung