Elterngeld und Elternzeit sind für die Riesterberechtigung nicht von Bedeutung.
Man muss gesetzl. pflichtrentenversichert sein. Bei Kindern ist dies idR der Elternteil, der bis zum 3.Lebensjahr die Kindererziehungszeit gutgeschrieben bekommen.
Nach dieser Zeit muss geprüft werden ob evtl. eine mittelbare Riesterberechtigung (über den Ehegatten) oder sonstige Gestaltungsmöglichkeiten (Minijob plus Aufstockung) bestehen.