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Experten-Antwort

eigene rentenbeiträge? (angestellt + freier dozent)

von Sven31.03.2011 | 12:25
2240 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, Ich bin 25 und Student, möchte aber ab April als freier Mitarbeiter Nachhilfeunterricht geben und noch weitere Aushilfejobs suchen (alles insg. unter 20 Wochenstunden). Mein Gehalt wird dann insgesamt in der Gleitzone liegen. Demnach wäre ich rentenversicherungsverpflichtet. Als freier Dozent müsste ich den beitragssatz von rund 20% alleine tragen, als Angestellter aber würde ich in der Gleitzone einen verminderten Satz zahlen können. Meine Frage ist nun: Wird der volle Rentenversicherungssatz von 20% dann für meinen Gesamtlohn fällig, also auch für die Einnahmen aus der Angestelltenbeschäftigung? Oder werden die 20% nur von dem als freier Mitarbeiter erhaltenen Gehalt abgezogen? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, denn meine potenziellen Arbeitgeber wussten keine Antworten darauf und ich fand auch noch keine Gesetzestexte, die das klären. Mit freundlichen Grüßen, Sven

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „-_-„ wird zugestimmt.

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3 Antworten

-_-am 31.03.2011 | 19:41
Zitat von Sven anzeigenausblenden
Es handelt sich um zwei verschiedene Einkommensarten, die auch getrennt von einander zu beurteilen sind. Als Dozent entsteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 19,90%, wenn das Arbeitseinkommen über 400,00 EUR monatlich beträgt. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Diese Tätigkeit unterliegt der Meldepflicht nach § 109a SGB 6. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. § 8 Abs. 3 SGB 4: http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__8.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die zusätzlich ausgeübte Beschäftigung unterliegt den allgemeinen Beurteilungskriterien für abhängige Beschäftigungen. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von den Einkünften als Dozent zu beurteilen (bis 400,00 EUR versicherungsfrei, bis 800,00 EUR verminderter Beitrag). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Der Gesetzgeber hat die Gleitzone mit Wirkung ab dem 1. April 2003 in § 20 Abs. 2 SGB 6 wie folgt festgelegt: Eine Gleitzone im Sinne des Sozialgesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. http://www.400-euro.de/400/Gleitzone.html
Svenam 01.04.2011 | 00:40
Vielen dank für die Antwort, das hilft mir weiter. Mir war garnicht klar, dass "Beschäftigung" und "Selbstständige Tätigkeit" so verschieden und eigenständig beurteilt werden. Wenn ich als Angestellter etwa 400 Euro verdienen würde, und als freier Nachhilfelehrer 200 Euro, hieße das, soweit ich das richtig verstanden habe, dass ich komplett sozialversicherungsfrei bliebe, da diese Einkünfte nicht zusammengerechnet werden und somit beide als "geringfügig" gewertet werden (§5 Abs. 2, sgb 6). Allein für die selbstständige Tätigkeit scheint Meldepflicht zu bestehen, unabhängig davon, wie hoch sie ist. Seltsam erscheint mir nur, dass es gar keine Gleitzonenregelung für selbstständige Tätigkeiten gibt, wo es doch auch Geringfügigkeitsregelungen dafür gibt. Aber das nur als Randanmerkung. Vielen Dank nochmal, Sven
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