Hallo Frau Schmitz,
die Abklärung der beruflichen Eignung gehört zum Verwaltungsverfahren und führt in aller Regel zu keinem Übergangsgeldanspruch. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht , wenn zuvor ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bestand. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Bescheid zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.