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Ein Auftraggeber plus abhängige Beschäftigung

von Niklas07.06.2009 | 02:10
864 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin seit Anfang 2008 im IT-Bereich selbständig. Aufgrund der Wirtschaftslage habe ich in 2009 bisher nur einen (allerdings größeren) Kundenauftrag ergattern können, was mich eigentlich freut, denn es könnte ja auch kein Kunde übriggeblieben sein. Meines Wissens nach laufe ich damit nun allerdings Gefahr, ggfs. später Rentenbeiträge in beachtlicher Höhe nachzahlen zu müssen ("ein Auftraggeber"). Um diese latente Rechtsunsicherheit zu vermeiden (und weil sich neue Kunden nicht so einfach herbeizaubern lassen), überlege ich, ergänzend eine abhängige Teilzeit-Beschäftigung anzunehmen. Bei meiner Internet-Recherche ergab sich: Gemäß Klattenhoff in Hauck-Haines, § 2 RdZiff. 41f, ist, falls neben der Selbständigkeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, nach Sinn und Zweck der Vorschrift wie für einen weiteren Auftraggeber Versicherungspflicht zu verneinen. Verstehe ich das so richtig: Ein Selbständiger, der neben einem Auftraggeber eine abhängige Beschäftigung in nicht unwesentlichem Maße ausübt (also z.B. mehr als 1/6 des Einkommens durch die zusätzliche abhängige Beschäftigung erwirtschaftet), wird hierdurch einem Selbständigen mit mehreren Auftraggebern gleichgestellt, ist also nicht rentenversicherungspflichtig. Vielen Dank für die Antworten!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherung folgt Ihrer Ansicht Klattenhoffs bisher nicht.

Soweit Sie aus dem Urteil des Landessozialgerichtes BW zitieren, dürfte das Ihrer Aufassung eher entgegen gehalten werden, da in dieser Entscheidung das LSG genau das Gegenteil entschieden hat. Es ist allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSG vom 24.11.2005 Az. B 12 KR 18/04 R).

2 Antworten

Paulaam 07.06.2009 | 08:32
Hallo Niklas, die Rentenversicherungsträger sehen das aber nicht so. "Neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Arbeitet ein Selbständiger, der hinsichtlich dieser Tätigkeit nur einen Auftraggeber hat, zusätzlich noch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, so ist er im Rahmen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 gleichwohl nur für einen Auftraggeber tätig." Sehen Sie sich hierzu mal die Arbeitsanweisung der DRV an: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Paula
Bescheideneram 08.06.2009 | 06:45
Wobei es in Ihrem Fall auch darauf ankommt, ob das Betriebskonzept auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber ausgelegt ist. Können Sie beispielsweise nachweisen, dass Sie alleine in diesem Jahr eine schlechte Auftragsquote hatten, zuvor aber durchgängig nicht unter die Regelung des § 2 Nr. 9 gefallen sind und dies nach Eigenart des Betriebes auch unter normalen Umständen nicht zu erwarten wäre, kann keine Versicherungspflicht festgestellt werden. Logik: Eine selbständige und eine nichtselbständige Tätigkeit sind in aller Regel völlig getrennt voneinander zu sehen.
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