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Experten-Antwort

Ein Monat in der Rentenversicherung

von Willi26.04.2011 | 12:29
3395 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Herren, Ich muß, wenn in meine Rente ohne Abschläge erhalten will, 6 Monate über meinen 65. hinaus abeiten. Als "Besonders langjährig Versicherter", wenn ich also 45 Versicherungsjahre erreicht habe, kann ich mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen. Was aber ist ein Versicherungsmonat? In meinem Versicherungsverlauf gibt es einige angefangene Monate. Einmal habe ich eine Tätigkeit am 16. aufgenommen. 2mal war ich länger als 6 Wochen krank. War für Teile des Monats im Krankengeld. Einmal habe ich neben einem Schulbesuch weiter halbtags gearbeitet und diese Tätigkeit dann in der Mitte eines Monats aufgegeben. Also meine Frage: Ab wann zählt ein Monat als Versicherungsmonat? Werden die Einzeltage mehrerer angebrochener Monate zusammengezählt, um zusammen einen Monat zu bilden? Je nach Zählweise müßte ich bis zu 4 Monate länger arbeiten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.04.2011 | 13:34

Wie "hegehosa" zutreffend ausgeführt hat gelten teilweise belegte Monate als ganze Monate.

Im übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Wartezeit für die ab 1.1.2012 mögliche Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht 45 Versicherungsjahre, sondern 45 Jahre mit Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit beträgt. Ausdrücklich nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Leistungen der Arbeitsagentur. Ebenfalls nicht mitgezählt werden auch Anrechnungszeiten, wie z. B. Schulzeiten, oder Kalendermonate, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings berücksichtigt wurden.

Ob Sie die Wartezeit erfüllen bzw. noch erfüllen können, kann ohne Kenntnis Ihres Versicherungskontos nicht gesagt werden. Sie sollten dies bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.

1 Antworten

hegehosaam 26.04.2011 | 13:02
Hallo Willi, ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. Das heißt, dass, auch wenn Sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erst am 31. eines Monats aufnehmen, der gesamte Monat als Pflichtbeitragszeit für die Wartezeiterfüllung gerechnet wird.
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