Mein Vater starb 1972, nach langer schwerer Silikose (100% anerkannt) Meine Mutter erhält deshalb Rente der Bergbaugenossenschaft (Unfallrente) und der Knappschaft. Die gesetzl. Rente der Knappschaft wird bei ihr um fast 1000€ mit der Bemerkung Ruhegeld, einbehalten.Somit erhält meine Mutter gleichwertige Rente, wie ein Witwe, deren Mann nicht an einer Berufskrankheit starb. Gibt es ein Gesetz, welches dies zuläßt?
MfG
Eva Christ
03.02.2009, 12:46
von
Schiko.
Ja. Dieses Gesetz ist das SGB VI. Nach § 93 SGB VI werden völlig zu Recht Leistungen der Unfallversicherung auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen,
03.02.2009, 12:50
von
Schiko.
Auch wenn die Antwort nicht falsch ist, diese war trotzdem nicht von mir. Bezugnahme auf SGB VI etc. gehört nicht zu meinem Vo- kabular, besitze das Ding überhaupt nicht.
MfG.
03.02.2009, 13:09
von
Schiko.
der Beitrag von 12:50 Uhr stammt nicht von mir, da ich nachweislich erst um 13:05 vom Frühschopppen heimgekehrt bin
03.02.2009, 13:12
von
Schiko.
Falsch gehe nur am Samstag zum Frühschoppen. ätsch!
03.02.2009, 13:24
von
Schiko.
Dass Sie Falschmünzer kein SGB VI besitzen merkt man an Ihren mitunter ziemlich unsinnigen Kommentaren.
Mit freundlichen Grüßen,
03.02.2009, 14:21
Experten-Antwort
Hallo ceve07,
beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es zur Kürzung der Rente aus der Rentenversicherung, wenn beide Renten zusammen den Grenzbetrag übersteigen. Der Grenzbetrag beträgt 70 % des Jahresarbeitsverdienstes (ein Zwölftel = monatlich multipliziert mit dem jeweiligen Rentenfaktor. Der übersteigene Betrag wird voll auf die Rente der gesetzlichen Renten- versicherung angerechnet (§ 93 SGB VI). Weitere Auskünfte können in diesem Forum über Ihre Anfrage nicht erteilt werden. Wir empfehlen Ihnen, persönlich in einer Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft vorzusprechen und sich dort noch einmal beraten zu lassen.