Sofern Ihnen eine befristete EM-Rente bewilligt wird, beginnt diese im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ergibt sich eine Nachzahlung, weil der Rentenbescheid nicht vor dem Rentenbeginn erteilt werden konnte, kann die gesetzliche Krankenkasse auf diese Nachzahlung einen Erstattungsanspruch geltend machen, sofern sie im Nachzahlungszeitraum Krankengeld erbracht hat. Darüber hinaus – also für die Zeit vor dem Rentenbeginn und soweit das Krankengeld im Nachzahlungszeitraum die EM-Rente übersteigt – müssen Sie nichts zurückerstatten.
Für private Krankenversicherungen gilt dieses Erstattungsverfahren nicht. Für Auskünfte wenden Sie sich daher bitte direkt an das jeweilige Versicherungsunternehmen.