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Experten-Antwort

Einfach Rente gestrichen!

von Lotte02.03.2011 | 14:33
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Eine Bekannte von mir, bezog eine befristete EM-Rente. die immer wieder um ein oder zwei Jahre verlängert wurde. Jetzt wurde ihr die Rente ohne weitere Begründung einfach gestrichen, ist das Rechtens? Was kann sie dagegen tun? Hat jemand von den Forenmitgliedern schon mal davon gehört, oder gar selbst erlebt? Gruss Lotte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine befristete Rente kann zwar wegfallen, aber ohne Begründung kann ich mir fast nicht vorstellen. Ist zumindest bei uns nicht der Fall. Für die anderen Rv-Träger kann ich nicht sprechen. Erfahrungswerte darüber habe ich nicht.

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24 Antworten

Klemensam 02.03.2011 | 17:00
Wenn sich nach Meinung der RV die gesundheitlichen Einschränkungen gebessert haben und wieder Erwerbsfähigkeit vorliegt , kann auch nach mehrmaliger vorheriger Verlängerung die EM-Rente dann durchaus komplett wegfallen. Was soll daran nicht rechtens sein ? Wenn eine befristete EM-Rente abgelaufen ist und von der RV nicht verlängert wird, braucht das auch nicht weiter von der RV begründet werden. Auf dem ablehnenden Bescheid steht dann sinngemäss : Ihrem Antrag vom xx.xx.xxxx auf Weitergewährung der Rente wegen teilwieser bzw. voller Erwerbsminderrung kann nicht entsprochen werden. Die Rente kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden , die jetzt bei ihnen nicht mehr vorliegen. Wen ihre Bekannte damit nicht mit einverstanden ist muss Sie Widerspruch einlegen. Das sollte man aber nicht alleine , sondern mit Hilfe des VdK/SovD oder eines Fachanwaltes für Sozialrecht tun. Selbige werden dann sofort die komplette Akte bei der RV anfordern und alle med. Unterlagen einsehen und damit sehen warum und wieso diese Entscheidung so getroffen wurde.
RFnam 02.03.2011 | 19:03
Die Akteneinsicht können Sie jederzeit beantragen. Wenn Sie dem "Sozialrechtler " folgen, könnten Sie bis zum nächsten Tag warten müssen, weil abgeschlossene Akten im Archiv sind. Die Anlieferung nach der Aktenanforderung dauert nun mal mindestens einen Tag, weil die Archive z.B. in Berlin über die ganze Stadt verstreut sind. Und die postalische Anschrift des RV-Trägers muss nicht bedeuten, dass die bearbeitende Stelle, also die Sachbearbeitung, im gleichen Dienstgebäude sitzt. Deshalb vorher beantragen bzw. anmelden. Sie können auch jede Seite oder auch die ganze Akte kopiert erhalten (ein Blatt kostet 0,50 EUR oder 1 EUR).
Elisabetham 02.03.2011 | 22:17
Wir wissen doch alle nicht , was vorgefallen ist und der Bekannte seine Rente los wurde. Vielleicht schrieb der TE noch Einzelheiten.
lolam 03.03.2011 | 07:47
einfach mal anrufen und nachfragen? vielleicht gab es irgendwelche probleme bei der bankverbindung und das schreiben dazu ist noch aufm weg? bevor hier mit kanonen auf spatzen geschossen wird, einfach mal das zwischenmenschliche nicht vergessen wie der sozialschlächter und mal anrufen
Elisabetham 03.03.2011 | 13:21
Bevor ich von meinem Akteneinsichtrecht Gebrauch machen würde, würde ich immer einen Termin machen.
RFnam 03.03.2011 | 13:30
Sozialrechtler schrieb: "Verschlossene Archive während der üblichen Geschäftszeiten gibt es nicht. Ausnahme sind natürlich Streik oder Krankheit der Archivare oder dergleichen. Wenn das Archiv nicht am Geschäftsort ist, dann ist unverzüglich Akteneinsicht im Archiv zu gewähren." -------------------------------------------------------------- Die Archive sind ein Sperrbereich, weil dort in erheblichem Umfang Sozialdaten gelagert sind. Betriebsfremde Personen haben dort keinen Zugang, Publikumsverkehr ist dort auch nicht zugelassen. (Das dürfte auch im Sinne des datenschützenden Sozialrechtlers sein.) Der Aktentransport innerhalb der Rentenversicherungsträger erfolgt nach strengen Sicherheitsregeln und mit maschineller Nachweisführung über den jeweiligen Standort. Dazu gehört auch, dass die Transportfahrzeuge zu festgelegten Zeiten die Zulieferungen an und die Abholung von den Archiven durchführen.
RFnam 03.03.2011 | 18:34
Sozialrechtler schrieb: " Im Sozialrecht gilt das Amtsermittlungsprinzip. Bevor eine befristete Rente wegfällt, hat der RV-Träger von Amts wegen zu ermitteln, ob die Rente weiterzuzahlen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf eine unbefristete Rente, die die Regel ist. " --------------------------------------------------------------- Das stimmt nicht. Rechtslage: Befristete Renten enden nach § 102 Abs. 1 SGB VI mit Ablauf der Frist. Fristende ist dabei stets das Ende eines Kalendermonats. Die Renten fallen mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Zeitpunkts weg, ohne dass es eines Entziehungsbescheids nach § 48 SGB X bedarf. Der Rentenbescheid verliert durch Zeitablauf seine Wirksamkeit (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Weitergewährung einer befristeten Rente ist rechtzeitig mit dem Vordruck R120 zu beantragen. Die RV prüft, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung gegeben sind und erteilt einen entsprechenden Bescheid.
Elisabetham 03.03.2011 | 21:54
Hallo RFn! Die Lotte beschwert sich gar nicht, dass man die Rente entzogen hat, sondern dass die RV die Entziehung nicht begründet hat. Wenn man nun einfach beantragte Leistungen entzieht und die Entziehung nicht begründet wird das Reichsstaatsprinzip verletzt. Dies ist in Art. 20 III GG verankert.
Useram 04.03.2011 | 09:19
vielleicht war ja die begründung, dass die zeitrente einfach ausgelaufen ist?
Lotteam 04.03.2011 | 13:29
Meine Bekannte hat mir jetzt endlich gesagt was drin stand in ihrer Ablehnung. Sie hätte die Frist nicht eingehalten. Sie müsste nun nochmal von vorne beginnen, wenn sie sich noch nicht gesundheitlich in der Lage fühlt einer Arbeit nachzugehen. Sie hat halt den Zeitpunkt überschritten. Leider. Gruss Lotte
Elisabetham 06.03.2011 | 22:11
Hallo Sozialrechtler! Ihr Männer werdet uns Frauen immer unerklärliche Wesen bleiben. Frauen gehen anders vor.
RFnam 07.03.2011 | 15:37
Sozialrechtler schrieb: " Dann werden Sie auch nur das finden, was die Gegenseite Sie finden lassen will. Schwarze Akten sind, obwohl verboten, in der Öffentlichen Verwaltung üblich. So wird bei Abgabe der Akten an Rechtsanwälte und Gerichte m.W. eine komplette Kopie angelegt, was übrigens Sinn macht, da ja Akten auch auf dem Postweg verschwinden können. Leider wird oft "vergessen" diese Akten dann zu löschen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. " --------------------------------------------------------------- Das ist natürlich Quatsch. Selbstverständlich wird bei Klageverfahren, wenn die Akte vom Gericht angefordert wird, eine Hilfsakte angelegt. Darin wird der Schriftvehr gesammelt, der in der Zeit des Klageverfahrens anfällt. Nach Abschluss des Verfahrens wird alles in der Hauptakte abgeheftet. Wenn die Akte einem Rentenberater oder Anwalt zur Einsichtnahme übersandt wird, wird auch eine Hilfsakte angelegt. Darin befindet sich das Anforderungsschreiben, die Vollmacht und eine Zweitschrift vom Übergabeschreiben. Die DRV hat soviel Vertrauen, dass keine Kopien gefertigt werden . Nach Rückkehr der Akte wird die Hilfsakte wieder aufgelöst. Weiterhin wird in einer elektronischen Vorgangsverwaltung genau nachgewiesen, wenn Hilfsakten angelegt und wieder aufgelöst werden und wo sich sie Akten zu jedem Zeitpunkt befinden. -------------------------------------------------------------- Im Übrigen zeugen die Ausführungen von Sozialrechtler nicht nur von totaler Unkenntnis der Arbeit der Mitarbeiter der DRV, sondern auch von krankhaftem Hass (durch den Hirntumor ?) gegen bestimmte Berufsgruppen und Behörden. Anders lassen sich die zum Teil sehrbeleidigenden Ausfälle gegen Behörden im Allgemeinen und die DRV im Besonderen sowie der Wahn, alles besser zu wissen, alle ihn behandelnden Ärzte zu überwachen und schlauer zu sein als diese, nicht erklären.
Sozialrechtleram 02.03.2011 | 18:21
Zitat von Lotte anzeigenausblenden
Sofort unangemeldet mit einem Zeugen vollständige Akteneinsicht verlangen und nicht abwimmeln lassen, wie Antrag muß schriftlich gestellt werden, Arztakten müssen vom Arzt erläutert werden. Dergleichen Spielchen werden gerne gemacht. Nicht vergessen eine gute Kamera mitzunehmen, um die wesentlichen Teile zu kopieren. Wenn die Herrschaften nicht spuren mit Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung drohen. Das wirkt garantiert.
Sozialrechtleram 02.03.2011 | 19:39
Zitat von RFn anzeigenausblenden
RFn schrieb

Sozialrechtler schrieb:

" Dann werden Sie auch nur das finden, was die Gegenseite Sie finden lassen will. Schwarze Akten sind, obwohl verboten, in der Öffentlichen Verwaltung üblich.

So wird bei Abgabe der Akten an Rechtsanwälte und Gerichte m.W. eine komplette Kopie angelegt, was übrigens Sinn macht, da ja Akten auch auf dem Postweg verschwinden können.

Leider wird oft "vergessen" diese Akten dann zu löschen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. "

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Das ist natürlich Quatsch.

Selbstverständlich wird bei Klageverfahren, wenn die Akte vom Gericht angefordert wird, eine Hilfsakte angelegt. Darin wird der Schriftvehr gesammelt, der in der Zeit des Klageverfahrens anfällt. Nach Abschluss des Verfahrens wird alles in der Hauptakte abgeheftet.

Wenn die Akte einem Rentenberater oder Anwalt zur Einsichtnahme übersandt wird, wird auch eine Hilfsakte angelegt. Darin befindet sich das Anforderungsschreiben, die Vollmacht und eine Zweitschrift vom Übergabeschreiben. Die DRV hat soviel Vertrauen, dass keine Kopien gefertigt werden . Nach Rückkehr der Akte wird die Hilfsakte wieder aufgelöst.

Weiterhin wird in einer elektronischen Vorgangsverwaltung genau nachgewiesen, wenn Hilfsakten angelegt und wieder aufgelöst werden und wo sich sie Akten zu jedem Zeitpunkt befinden.

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Im Übrigen zeugen die Ausführungen von Sozialrechtler nicht nur von totaler Unkenntnis der Arbeit der Mitarbeiter der DRV, sondern auch von krankhaftem Hass (durch den Hirntumor ?) gegen bestimmte Berufsgruppen und Behörden. Anders lassen sich die zum Teil sehrbeleidigenden Ausfälle gegen Behörden im Allgemeinen und die DRV im Besonderen sowie der Wahn, alles besser zu wissen, alle ihn behandelnden Ärzte zu überwachen und schlauer zu sein als diese, nicht erklären.

Verschlossene Archive während der üblichen Geschäftszeiten gibt es nicht. Ausnahme sind natürlich Streik oder Krankheit der Archivare oder dergleichen. Wenn das Archiv nicht am Geschäftsort ist, dann ist unverzüglich Akteneinsicht im Archiv zu gewähren. Was die Kosten von Kopien betrifft, so ist die Nutzung einer eigenen Kamera oder eines Scanners ausnahmslos zu gestatten. Was halten Sie den von folgendem Aktenvermerk: Die Akte liegt jetzt hier vor. Wenn Frau/Herr ... erscheint und Akteneinsicht verlangt, ist ihm mitzuteilen, dass die Akte hier noch nicht eingegangen ist.
-_-am 02.03.2011 | 19:59
Zitat von Lotte anzeigenausblenden
:P Eine befristete Rente wird nicht "gestrichen", sondern fällt zum Ende der Befristung automatisch weg. So steht das bei der Bewilligung auch ausdrücklich im Rentenbescheid. Ist die Weiterzahlung über den Wegfallzeitpunkt hinaus beantragt worden, wird die Rente entweder weitergezahlt oder mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Einen Bescheid erhält Ihre Bekannte auf alle Fälle. Bei einer Ablehnung ist diese auch begründet.
Sozialrechtleram 02.03.2011 | 22:50
Im Sozialrecht gilt das Amtsermittlungsprinzip. Bevor eine befristete Rente wegfällt, hat der RV-Träger von Amts wegen zu ermitteln, ob die Rente weiterzuzahlen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf eine unbefristete Rente, die die Regel ist.
B2am 03.03.2011 | 07:00
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Oh ja sicher unverzüglich Akteneinsicht im Archiv! Das ist sicherlich ein gutes Recht eines Vesicherten aber wenn mit Ihrer üblichen Radikalität formuliert/gefordert sollte der betreffende sich aber ggf. auch darauf gefasst "ein wenig" fahren zu müssen. Die Situtation in Berlin wurde ja schon geschildert. Aber nicht nur da liegt das Archiv nun mal nicht neben dem Sachbearbeiter. In Baden Württemberg kann es z. B. durchaus sein, dass ihr Sachbearbeiter in Ulm sitzt und die Akte in der Registratur in Stuttgart liegt um nur eine mögliche Kombination zu nennen ... Oder der Versicherte dessen Rentenversicherungskonto bei der DRV Bund in Berlin geführt wird und der vielleicht in Konstanz wohnt? Klar der jettet mal schnell unangemeldet nach Berlin ... Manchmal möchte man sich echt die Haare raufen ob Ihrer Beiträge.
Sozialrechtleram 04.03.2011 | 20:10
Zitat von B2 anzeigenausblenden
Verschlossene Archive während der üblichen Geschäftszeiten gibt es nicht. Ausnahme sind natürlich Streik oder Krankheit der Archivare oder dergleichen. Wenn das Archiv nicht am Geschäftsort ist, dann ist unverzüglich Akteneinsicht im Archiv zu gewähren.
Oh ja sicher unverzüglich Akteneinsicht im Archiv! Das ist sicherlich ein gutes Recht eines Vesicherten aber wenn mit Ihrer üblichen Radikalität formuliert/gefordert sollte der betreffende sich aber ggf. auch darauf gefasst "ein wenig" fahren zu müssen. Die Situtation in Berlin wurde ja schon geschildert. Aber nicht nur da liegt das Archiv nun mal nicht neben dem Sachbearbeiter. In Baden Württemberg kann es z. B. durchaus sein, dass ihr Sachbearbeiter in Ulm sitzt und die Akte in der Registratur in Stuttgart liegt um nur eine mögliche Kombination zu nennen ... Oder der Versicherte dessen Rentenversicherungskonto bei der DRV Bund in Berlin geführt wird und der vielleicht in Konstanz wohnt? Klar der jettet mal schnell unangemeldet nach Berlin ... Manchmal möchte man sich echt die Haare raufen ob Ihrer Beiträge.
Es gibt zwei Möglichkeiten mit der Aktenführung der DRV umzugehen: 1. Denen vertrauen, dass nichts unterdrückt wird oder 2. Davon auszugehen, dass Akten vorenthalten werden. Ich gehe davon aus, dass dann, wenn ein RV-Träger über Jahre hinweg die Gesetze vorsätzlich mißachtet und erst über den Datenschutzbeauftragten und die Rechtsaufsicht gezwungen wird, die Aktenhaltung so zu gestalten, wie es Recht und Gesetz vorschreiben, Mißtrauen angebracht ist. Wer sich nicht über den Tisch ziehen lassen will, muß überraschend auftauchen. Dann wird man auch fündig. Kostet natürlich Zeit und Geld, aber das ist ggfs. eine gute Investition höhere Schäden durch unredliche MA der DRV zu verhindern. "Klar der jettet mal schnell unangemeldet nach Berlin ..." Für 58 Euro ist man mit der Bahn dabei und kann dann da auch noch etwas Urlaub machen.
Sozialrechtleram 04.03.2011 | 20:15
Dann werden Sie auch nur das finden, was die Gegenseite Sie finden lassen will. Schwarze Akten sind, obwohl verboten, in der Öffentlichen Verwaltung üblich. So wird bei Abgabe der Akten an Rechtsanwälte und Gerichte m.W. eine komplette Kopie angelegt, was übrigens Sinn macht, da ja Akten auch auf dem Postweg verschwinden können. Leider wird oft "vergessen" diese Akten dann zu löschen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sozialrechtleram 04.03.2011 | 20:32
Zitat von Lotte anzeigenausblenden
Es gilt im Sozialrecht der Amtsermittlungsgrundsatz. Es liegt demgemäß ein Fehler der DRV vor. Allerdings sollten Rentner, denen "nur" eine Zeitrente gewährt wurde, grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist.
Sozialrechtleram 04.03.2011 | 20:27
Zitat von RFn anzeigenausblenden
RFn schrieb

Sozialrechtler schrieb:

" Dann werden Sie auch nur das finden, was die Gegenseite Sie finden lassen will. Schwarze Akten sind, obwohl verboten, in der Öffentlichen Verwaltung üblich.

So wird bei Abgabe der Akten an Rechtsanwälte und Gerichte m.W. eine komplette Kopie angelegt, was übrigens Sinn macht, da ja Akten auch auf dem Postweg verschwinden können.

Leider wird oft "vergessen" diese Akten dann zu löschen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. "

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Das ist natürlich Quatsch.

Selbstverständlich wird bei Klageverfahren, wenn die Akte vom Gericht angefordert wird, eine Hilfsakte angelegt. Darin wird der Schriftvehr gesammelt, der in der Zeit des Klageverfahrens anfällt. Nach Abschluss des Verfahrens wird alles in der Hauptakte abgeheftet.

Wenn die Akte einem Rentenberater oder Anwalt zur Einsichtnahme übersandt wird, wird auch eine Hilfsakte angelegt. Darin befindet sich das Anforderungsschreiben, die Vollmacht und eine Zweitschrift vom Übergabeschreiben. Die DRV hat soviel Vertrauen, dass keine Kopien gefertigt werden . Nach Rückkehr der Akte wird die Hilfsakte wieder aufgelöst.

Weiterhin wird in einer elektronischen Vorgangsverwaltung genau nachgewiesen, wenn Hilfsakten angelegt und wieder aufgelöst werden und wo sich sie Akten zu jedem Zeitpunkt befinden.

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Im Übrigen zeugen die Ausführungen von Sozialrechtler nicht nur von totaler Unkenntnis der Arbeit der Mitarbeiter der DRV, sondern auch von krankhaftem Hass (durch den Hirntumor ?) gegen bestimmte Berufsgruppen und Behörden. Anders lassen sich die zum Teil sehrbeleidigenden Ausfälle gegen Behörden im Allgemeinen und die DRV im Besonderen sowie der Wahn, alles besser zu wissen, alle ihn behandelnden Ärzte zu überwachen und schlauer zu sein als diese, nicht erklären.

Ich verlange nicht Einlaß ins Archiv, sondern unmittelbare Vorlage in den Geschäftsräumen des Archivs. Und die gibt es. Der von mir zitierte Aktenvermerk zeigt, dass Manipulationen von Akten und Verweigerung des Akteneinsichtsrechtes durchaus zu den Methoden zumindest eines der RV-Träger gehören können bzw. gehört haben. Kann ja sein, dass sowas inzwischen abgestellt wurde. Wenn ich denn irgendwann mal auf Dienstreise in Berlin bin, werde ich bestimmt der DRV-Bund einen Besuch abstatten. Ich denke, dass ich dort im Archivbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Zustände vorfinden werde.
-_-am 04.03.2011 | 21:11
Zitat von Lotte anzeigenausblenden
:P Das hatten wir schon vermutet. Befristete Renten fallen einfach weg. Die Amtsermittlungspflicht gilt nur, wenn auch ein entsprechender Antrag gestellt ist. Wenn kein Antrag gestellt wurde, endet der Anspruch, wie es schon bei der Bewilligung im Bescheid stand, zum Ende der Befristung.
Sozialrechtleram 04.03.2011 | 23:23
Meine Bekannte hat mir jetzt endlich gesagt was drin stand in ihrer Ablehnung. Sie hätte die Frist nicht eingehalten. Sie müsste nun nochmal von vorne beginnen, wenn sie sich noch nicht gesundheitlich in der Lage fühlt einer Arbeit nachzugehen. Sie hat halt den Zeitpunkt überschritten.
Das hatten wir schon vermutet. Befristete Renten fallen einfach weg. Die Amtsermittlungspflicht gilt nur, wenn auch ein entsprechender Antrag gestellt ist. Wenn kein Antrag gestellt wurde, endet der Anspruch, wie es schon bei der Bewilligung im Bescheid stand, zum Ende der Befristung.
Lesen Sie mal im SGB X nach, wann ein Verwaltungsverfahren seitens eines Sozialleistungsträgers einzuleiten ist. Im Lesen und Interpretieren von mutmaßlich arbeitserleichternden Gesetzen sind die Herrschaften der Sozialleistungsträger besonders fleißig, denn dieser Fleiß bedeutet weniger Arbeit. Fragt sich nur, ob in der Summe die Herrschaften wirklich fleißig zum Nutzen der Kunden sind.
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