Hallo,
ich benötige die Eingangsbestätigung der DRV zu Antragsunterlagen für eine Reha. Es ist die Vorgabe der Krankenkasse und ein postlischer Nachweis wird nicht anerkannt.
Wie kann ich nach dem Versand per Post umgehend diese Bestätigung der DRV erhalten?
Erbringe ich diesen Nachweis nicht, wird kein Krankengeld mehr bezahlt.
Vielen Dank für Ihre Info.
In der Regel reagiert die Krankenkasse nur so engstirnig, wenn Sie den Antrag, für dessen Antragstellung Sie ja 10 Wochen Zeit hatten, erst kurz vor Fristablauf gestellt haben.
Da werden Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rententrägers Kontakt aufnehmen und um zeitnahe Übersendung einer Eingangsbestätigung bitten müssen.
Leider hat die Kasse nur 3 Wochen Frist eingeräumt.
Das gilt definitiv nicht für alle Versicherungsträger.
Stimmt nicht.
Vor 2 Monaten meine Unterlagen eingereicht, keine Eingangsbestätigung erhalten.
Auf Nachfrage bei der DRV-Rheinland warum keine Eingangsbestätigung kommt die Aussage, wird nicht versendet.
Stimmt nicht.
Vor 2 Monaten meine Unterlagen eingereicht, keine Eingangsbestätigung erhalten.
Auf Nachfrage bei der DRV-Rheinland warum keine Eingangsbestätigung kommt die Aussage, wird nicht versendet.
Das kann ich leider nur bestätigen. Nicht nur, dass die Dame der DRV Rheinland sehr unfreundlich war, auch war die Aussage klar, dass mir keine Eingangsbestätigung zugesendet wird!
[quote=356074Sie erhalten von der zuständigen Sachbearbeitung automatisch eine Eingangsbestätigung.[/quote]
Hmm ...gibt es dazu - in Anbetracht der tatsächlichen/unterschiedlichen (und intern durchaus bekannten!!!) 'Gepflogenheiten' der DRV-Träger (wir versenden immer eine Eingangsbestätigung zum Antragsverfahren/'nee, wir niemals) - eine recherchierte Gesamtaufstellung vom hier antwortenden Experten ...24 h Zeit hatte er ja nun, seine Aussage abzugleichen - oder klappert er immer noch alle DRV'n ab (via E-Bike rundum dauert natürlich ;-)), um diese/seine Aussage ergänzend/richtig stellen zu können?
Ohne Flax: Welche DRV versendet _immer_ eine Eingangsbestätigung zu welchem Antragsverfahren/oder auch nur eingeschränkt für welche Verfahren?
Letztendlich geht es für Versicherte darum, bei 'unerwartet' längeren Verfahren die DRV-Sachbearbeitung _direkt_ am Ohr/Telefon zu haben, statt nur 'Drittbeteiligte' einschalten zu müssen – UND der Info: SIE erhalten eine Eingangsbestätigung/Kontaktdaten – oder: Sie landen erstmal im 'schwarzen Loch', in dem IHRE Sachbearbeitung auch im Dunkeln versteckt ist/bleibt ;-)
Schlicht: Immer Eingangsbestätigung für alle DRVn/für alle Antragsverfahren - WO liegt da der Haken = ALLE VERSICHERTEN GLEICH ZU BEHANDELN ?
Gruß
w.
Hallöchen,
treten Sie der KK ordentlich auf die Füsse, nach §51 SGB5 ist diese verpflichtet ihnen eine 10 wochenfrist bis zur Rehaantragstellung enzuräumen. Tut sie das nicht ist die Aufforderung mit einer 3 Wochenfrist rechtswiedrig und somit gegenstandslos.
Senden Sie umgehend der KK bzw. dem SB der die Aufforderung mit der 3 Wochenfrist veranlasst hat per Fax ein Schriftstück zu ,mit der Forderung ihnen mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage sie nur 3 statt der auch für die KK rechtlich verbindlichen 10 Wochenfrist n. §51 SGB5 erfolgt ist.
Gleichzeitig drohen sie der KK eine Beschwerde bei der 2. Abteilung des Bundesversicherungsamtes an wenn das berichtigte rechtlich verbindliche Aufforderungsschreiben nicht binnen 7 Tage ihnen vorliegt.
wieder so ein KKsb der meint Gott über alle spielen zu müssen:-)
Ordentlich einheizen:-))
Auch noch androhen ein Zivilrechtliches Verfahren gegen den SB einzuleiten sollte ihnen ducrh das rechtswiedrige Verhalten des SB (unberechtigtes einstellen der Kgzahlung auf Grund des rechtswiedrigen aufforderungsschreiben) Kosten entstehen.
Gruß Karla
Max ich nochmal,
wenn sie dann das korrekte Aufforderungsschreiben der KK mit 10 Wochenfrist haben dann stellen sie den Reahantrag bei der DRV per einschreiben mit Rückschein diesen dann an die KK. .
Sorry, Karla, aber dann kann die Post nur bestätigen ein Schreiben des Absenders an die DRV zugestellt zu haben.
Ob das ein Antrag für Reha war oder ein Weihnachtsgruß, das kann die Post nicht wissen.
Insofern sollte es schon ein Antwortschreiben der DRV sein, in dem bestätigt wird, dass der Antrag am ... eingegangen ist und derzeit bearbeitet wird.
treten Sie der KK ordentlich auf die Füsse, nach §51 SGB5 ist diese verpflichtet ihnen eine 10 wochenfrist bis zur Rehaantragstellung enzuräumen. Tut sie das nicht ist die Aufforderung mit einer 3 Wochenfrist rechtswiedrig und somit gegenstandslos.
Senden Sie umgehend der KK bzw. dem SB der die Aufforderung mit der 3 Wochenfrist veranlasst hat per Fax ein Schriftstück zu ,mit der Forderung ihnen mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage sie nur 3 statt der auch für die KK rechtlich verbindlichen 10 Wochenfrist n. §51 SGB5 erfolgt ist.
Gleichzeitig drohen sie der KK eine Beschwerde bei der 2. Abteilung des Bundesversicherungsamtes an wenn das berichtigte rechtlich verbindliche Aufforderungsschreiben nicht binnen 7 Tage ihnen vorliegt.
wieder so ein KKsb der meint Gott über alle spielen zu müssen:-)
Ordentlich einheizen:-))
Auch noch androhen ein Zivilrechtliches Verfahren gegen den SB einzuleiten sollte ihnen ducrh das rechtswiedrige Verhalten des SB (unberechtigtes einstellen der Kgzahlung auf Grund des rechtswiedrigen aufforderungsschreiben) Kosten entstehen.
Gruß Karla
Bei derartigen Drohungen wird die KK Sie ganz sicher auf dem roten Teppich empfangen und alles tun, was Sie wollen. :-) Glaubt jedenfalls @Karla, aber die muss sich ja auch den ganzen Stress mit Ihrer Krankenkasse nicht antun. Daher etwas weniger drohen und mehr vernünftig verbal kommunizieren führt manchmal eher zum Ziel. Die „Keule“ können Sie dann immer noch schwingen.
Hallo in die Runde!
Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche.
Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt.
Werde berichten.
VG
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
Schaut mal da rein, ich weiss schon, das soll ja nicht hier im Forum das Thema sein da es ja um KK geht.
Steht aber in Verbindung mit der Rentenversicherung.
Es steht also wirklich "KANN" im Gesetzestext und das ist genau der Knackpunkt.
LG
Schaut mal da rein, ich weiss schon, das soll ja nicht hier im Forum das Thema sein da es ja um KK geht.
Steht aber in Verbindung mit der Rentenversicherung.
Es steht also wirklich "KANN" im Gesetzestext und das ist genau der Knackpunkt.
LG
Das Kann bezieht sich nicht auf die 10 Wochen, sondern darauf, dass die Aufforderung erfolgen kann. Die KK muss diese Maschinerie nicht in Gang setzen, kann es in einer Ermessensentscheidung aber. Außerdem muss sie vor der 10-Wochenfrist noch den Versicherten anhören, z.B. um schriftliche Stellungnahme bitten.
Andernfalls wäre das „Kann“ auch sinnfrei im Gesetzestext, da die Krankenkasse dies auch mit einer Frist von beliebig vielen Wochen könnte.
Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche.
Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt.
Werde berichten.
VG
Entweder Sie haben beide Anwälte mißverstanden oder beide haben sich geirrt.
Wie ich bereits ausgeführt habe bezieht sich das „Kann“ auf die Aufforderung überhaupt. Wenn die Ermessungsentscheidung (und das MDK-Gutachten) zur Aufforderung führt, dann sind die 10 Wochen Pflicht und nicht Kür.
Vielleicht können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter einen Kompromiss schließen, dass die Sendungsbestätigung akzeptiert wird oder eine Kopie über die Krankenkasse nochmal eingereicht wird und sie dafür nicht auf die 10 Wochen pochen.
Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche.
Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt.
Werde berichten.
VG
Wie die 10-Wochenfrist der KK im Detail auszulegen ist, ist sicher nicht Gegenstands dieses Forums.
Hier ist an die Krankenkasse oder ein entsprechendes Forum zu verweisen.
https://www.krankenkassenforum.de/
Schaut mal da rein, ich weiss schon, das soll ja nicht hier im Forum das Thema sein da es ja um KK geht.
Steht aber in Verbindung mit der Rentenversicherung.
Es steht also wirklich "KANN" im Gesetzestext und das ist genau der Knackpunkt.
LG
Da würde ich an deiner Stelle schnell den Anwalt wechseln :-))
Bei mir hat so ganz schnell geklappt, leider verstehen einige SB keine andere Sprache:-)
Aber das musst du selber wissen.
Gruß Karla
treten Sie der KK ordentlich auf die Füsse, nach §51 SGB5 ist diese verpflichtet ihnen eine 10 wochenfrist bis zur Rehaantragstellung enzuräumen. Tut sie das nicht ist die Aufforderung mit einer 3 Wochenfrist rechtswiedrig und somit gegenstandslos.
Senden Sie umgehend der KK bzw. dem SB der die Aufforderung mit der 3 Wochenfrist veranlasst hat per Fax ein Schriftstück zu ,mit der Forderung ihnen mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage sie nur 3 statt der auch für die KK rechtlich verbindlichen 10 Wochenfrist n. §51 SGB5 erfolgt ist.
Gleichzeitig drohen sie der KK eine Beschwerde bei der 2. Abteilung des Bundesversicherungsamtes an wenn das berichtigte rechtlich verbindliche Aufforderungsschreiben nicht binnen 7 Tage ihnen vorliegt.
wieder so ein KKsb der meint Gott über alle spielen zu müssen:-)
Ordentlich einheizen:-))
Auch noch androhen ein Zivilrechtliches Verfahren gegen den SB einzuleiten sollte ihnen ducrh das rechtswiedrige Verhalten des SB (unberechtigtes einstellen der Kgzahlung auf Grund des rechtswiedrigen aufforderungsschreiben) Kosten entstehen.
Gruß Karla
Bei derartigen Drohungen wird die KK Sie ganz sicher auf dem roten Teppich empfangen und alles tun, was Sie wollen. :-) Glaubt jedenfalls @Karla, aber die muss sich ja auch den ganzen Stress mit Ihrer Krankenkasse nicht antun. Daher etwas weniger drohen und mehr vernünftig verbal kommunizieren führt manchmal eher zum Ziel. Die „Keule“ können Sie dann immer noch schwingen.
Leider sind das meine eigenen Erfahrungen mit derKK ich habe es so mit Anwalt durchgezogen, und ganz schnell hat der SB den rechtwiedrigen Aufforderungsbescheid zurück gezogen:-)))
Wenn es ans eingemachte geht (zivilrecht werden die sehr nett und höflich, was vorher nun nicht der Fall war.
wie du schon sagtest so wie es inden Wald.....)
Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche.
Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt.
Werde berichten.
VG
Wie die 10-Wochenfrist der KK im Detail auszulegen ist, ist sicher nicht Gegenstands dieses Forums.
Hier ist an die Krankenkasse oder ein entsprechendes Forum zu verweisen.
https://www.krankenkassenforum.de/
Da es sich um die Schnittstelle zur DRV/Reha handelt, ist dies sehr wohl das richtige Forum für grundsätzliche Regelungen.
3 Wochen statt 10 Wochen ist keine Auslegungssache. Auslegungssache in dem Zusammenhang ist allenfalls, ob die 10 Wochen ab Erstellung oder ab Eingang beim Versicherten gilt.