Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Eingangsdatum Teilzahlung gem. § 187a SGB VI

von der ratlose29.01.2018 | 20:04
555 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Frage ist eher eine steuerliche als eine rentenrechtliche: Ich habe am 27.12.2017 eine Teilzahlung gem. § 187a SGB VI an die DRV (online) überwiesen. Darüber habe ich mittlerweile auch eine Eingangsbestätigung der DRV erhalten, allerdings mit dem Eingangsdatum 02.01.2018! Meine Befürchtung ist nun, dass das Finanzamt diese zusätzliche Sonderausgabe für 2017 nicht anerkennt, da Eingangsbestätigung bei der DRV ja erst für den 02.01.2018 vorliegt (obwohl von mir rechtzeitig veranlasst). Meines Wissens darf eine Online-überweisung (sogar gesetzlich geregelt) nicht länger als 24h dauern und müsste also allerspätestens am 29.12.17 bei der DRV eingegangen sein. Kann evtl. jemand sagen, was nun steuerlich gilt: rechtzeitige (belegbare) Überweisung von meiner Seite oder (verspätet verbuchter) Eingang beim Empfänger DRV? Oder anders gefragt: muss ich mich mit dem Finanzamt um die Sonderausgaben-Anerkennung für 2017 streiten oder besser vor der Steuererklärung bei der DRV eine Eingangsbestätigung in 2017 einfordern? Danke für jeden Hinweis.

7 Antworten

Nicht-Ratloseram 30.01.2018 | 09:03
Ihre Frage möchte ich so beantworten: Wenn Sie Ausgaben für z. B. Handwerkerrechnungen haben, geben Sie dann bei Ihrer Steuererklärung das Datum an, wann das Geld beim Handwerksbetrieb angekommen ist? Ich gehe davon aus, dass Sie das Datum nehmen, was sich aus Ihrem Kontoauszug ergibt! Somit ist das Datum maßgeblich, was sich aus Ihrem Kontoauszug ergibt! Eigentlich ganz einfach, oder? :-)
Abflussprinzipam 30.01.2018 | 09:09
Im Steuerrecht herrscht das sogenannte Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt wurden. Dies gilt auch für außergewöhnliche Belastungen.
-am 30.01.2018 | 09:23
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Sonderausgaben grds. für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Hierbei gilt das sogenannte Abflussprinzip. Ihr Rententräger hat Ihnen den Eingang der Beiträge mit dem Datum des Geldeingangs (Zufluss) bescheinigt. Da Sie Ihre Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen haben, können Sie Ihrem Finanzamt gegenüber den Zeitpunkt des Abflusses durch Vorlage des entsprechenden Nachweises geltend machen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Finanzbeamteram 30.01.2018 | 13:49
Selber Schuld, wenn man seine Zahlungen erst kurz vor dem Jahresende macht, obwohl jedem bekannt ist, dass zwischen den Feiertagen immer Verzögerungen eintreten können. Aus Fehlern lernt man bekanntlich!
Finanzbeamteram 30.01.2018 | 13:49
Selber Schuld, wenn man seine Zahlungen erst kurz vor dem Jahresende macht, obwohl jedem bekannt ist, dass zwischen den Feiertagen immer Verzögerungen eintreten können. Aus Fehlern lernt man bekanntlich!
der ratloseam 30.01.2018 | 16:57
Vielen Dank an alle Antworter für die schnelle Hilfe und die (überwiegend) konstruktiven Hinweise :-).
Vor der Renteam 02.02.2018 | 21:48
Solche Zahlungen über den Jahreswechsel sind kein Problem. Ich hatte z.Bsp. am Fr 30.12.16 eine Einzahlung vorgenommen. Bestätigt wurde mir eine Wertstellung -8Tage auf den 25.12.16. Beleg eingescannt und mit der EKSt-Ekl. angehängt - und fertig war die Laube!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026