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Experten-Antwort

eingeschränkte Wegefähigkeit

von benny08.01.2015 | 08:26
2342 Ansichten
9 Antworten

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Guten Tag im Gerichtsgutachten wurde eine eingeschränkte Wegefähigkeit festgestellt auch selber auto fahren geht nicht mehr. (500 m mit pausen und gehhilfen in 30 min) öffentliche Verkehrsmittel können genutzt werden. Außerdem habe ich keinen Arbeitsplatz. Welche Anweisungen haben in so einem Fall die Rentenversicherer. mfg benny

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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8 Antworten

Achillam 08.01.2015 | 08:45
Auf welche Themen bezogen?
bennyam 08.01.2015 | 08:48
Habe einen Antrag auf EU-Rente gestellt. mfg
bennyam 08.01.2015 | 10:06
das stimmt. vielen Dank
Cassandraam 08.01.2015 | 09:09
Mmmh, Ihre Angaben sind sehr spärlich für eine hilfreiche Antwort. Haben Sie vor Gericht wegen der Ablehnung der Rente gestritten ? Die eingeschränkte Wegefähigkeit kann natürlich ein Argument sein, welches berücksichtigt werden soll. Aber wenn ich z.B. an eine querschnittsgelähmte Person ohne Führerschein denke, spricht trotzdem nichts dagegen, dass eben diese Person Vollzeit einen Bürojob ausüben kann.
bennyam 08.01.2015 | 09:23
ja ich klage vor gericht, wegen EU-Rente. ja es stimmt es gibt sicherlich Querschnittsgelähmte die arbeiten, ich wollte auch nur wissen ob es dazu Arbeitsanweisungen der Rentenverischerer gibt. Vielen Dank
Achillam 08.01.2015 | 09:57
Nein gibt es nicht, jeder Fall eines Versicherten wird als Einzelfall betrachtet. Zum "Glück" ist noch nicht jeder Mensch gleich.
PXYam 08.01.2015 | 17:22
Eingeschränkte Wegefähigkeit führt zur Rente wegen voller Erwerbsminderung In § 43 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI ist geregelt, dass Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben und dies bis zum Erreichen der Regelaltersrente! Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann. ... Gründe hierfür müssen Krankheiten oder Behinderungen sein, die für nicht absehbare Zeit, also nicht nur vorübergehend, vorhanden sind. Selbstverständlich muss der Arbeitsplatz überhaupt erreicht werden können. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens vier mal die Wegstrecke von 500m innerhalb von 20 Minuten zu bewältigen. Kann dies nicht mehr geleistet werden, dann liegen nach BSG-Rechtsprechung trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens grundsätzlich die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vor. Allerdings kann der Leistungsträger, also etwa die Deutsche Rentenversicherung, diese Wegeunfähigkeit auch wieder beseitigen. Dies geschieht durch Gewährung geeigneter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Leistungsträger kann z. Bsp. zeitlich befristet Beförderungskosten übernehmen, auch die Nutzung eines PKWs, bei dem nicht der Versicherte der Halter sein muss, über den er aber jederzeit verfügen kann, stellt die Wegefähigkeit wieder her. Der 13. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 12.12.2011 bestätigt. Allerdings wurde hier auch klar aufgezeigt, wodurch die Wegefähigkeit wieder hergestellt werden kann.
bennyam 09.01.2015 | 08:11
Ich bedanke mich für die zahlreichen Antworten. LG
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