Eingeschränktes Dispositionsrecht

von
Guido Bertram

Ich bin seit ca 3 Monaten arbeitsunfähig und habe auf eigene Initiative einen Reha-Antrag gestellt und auch bewilligt bekommen. Die Reha dauert nun schon 1 Woche. Heute erhielt ich ein Schreiben von meiner Krnakenkasse, dass sie diesen Reha-Antrag so auslegen, als ob ich ihn auf deren Initiative gestellt habe und dass mein Dispositionsrecht eingeschränkt ist. Was bedeutet das genau? Gilt das nur für die Zeit meiner aktuellen AU oder lebenslang? Kann ich dagegen etwas machen oder muss ich das so hinnehmen?

Vieln Dank für die Antwort

von
Schorsch

Wenn die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, dürfen Sie Ihre Reha nur noch mit der Zustimmung Ihrer Krankenkasse abbrechen oder eventuelle Verlängerungsangebote ablehnen.
Sollte nachher eine berufliche Reha seitens der Reha-Ärzte für sinnvoll erachtet werden, dürfen Sie auch diesen Vorschlag nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse ablehnen.

Das gilt nur für die Dauer Ihres aktuellen Krankengeldbezuges.

MfG

von
Guido

Vielen dank für die schnelle Antwort.

von
Herz1952

Eigentlich ist diese Einschränkung durch die KK nur - bzw. in erster Linie - für eine evtl. Rente wichtig. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr den Rentenbeginn selbst zu bestimmen.

Dadurch kann in einem solchen Fall die Krankenkasse die Rente früher mit der RV abrechnen.

Soweit ich weis, schon ab Antragstellung oder früher und nicht erst zum tatsächlichen Rentenbeginn.

von
Schorsch

Zitiert von: Herz1952

Eigentlich ist diese Einschränkung durch die KK nur - bzw. in erster Linie - für eine evtl. Rente wichtig. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr den Rentenbeginn selbst zu bestimmen.

Die eigentlichen Konsequenzen hatte ich bereits erwähnt.
Und da die Krankenkassen nur zur Reha-Antragsstellung auffordern dürfen aber nicht zur Rentenantragsstellung, ist dieser Punkt höchstens sekundär und nicht primär.

Glücklicherweise führen die allermeisten AU-Fälle nicht zur Verrentung.
Trotzdem bedeutet die Einschränkung des Dispositionsrechts gewisse Einschränkungen für die Betroffenen, auch wenn Sie nicht rentenberechtigt sind.

Vielleicht sollte der User @Herz1952 noch einmal darüber nachdenken, was "eigentlich" bedeutet.

MfG

von
W'*lfgang

Zitiert von: Schorsch
Vielleicht sollte der User @Herz1952 noch einmal darüber nachdenken, was "eigentlich" bedeutet.
...oder er liest hier noch mal nach:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=31949

Es gibt nichts, was bei den wiederkehrenden tgl. Fragen bereits beantwortet wäre :-)

Gruß
w.

von
Claudia

Zitiert von: Herz1952

Eigentlich ist diese Einschränkung durch die KK nur - bzw. in erster Linie - für eine evtl. Rente wichtig. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr den Rentenbeginn selbst zu bestimmen.

Dadurch kann in einem solchen Fall die Krankenkasse die Rente früher mit der RV abrechnen.

Soweit ich weis, schon ab Antragstellung oder früher und nicht erst zum tatsächlichen Rentenbeginn.


"Eigentlich" dient die Einschränkung des Dispositionsrechts den Krankenkassen nur dazu, die Bezugsdauer des Krankengeldes so kurz wie möglich zu halten.
Und wenn es den Versicherten erschwert wird, den Reha-Beginn hinauszuzögern oder eventuelle Reha-Verlängerungen zu verweigern, ist dieses "eigentliche" Ziel bereits erreicht.
Dass ein möglicher EM-Rentenanspruch eventuelle Erstattungsansprüche zu Gunsten der Krankenkassen mit sich bringen kann, ist ein anderes Thema.

Gruß
Claudia

von
Guido

Wenn die Einschränkung des Dispositionsrecht dazu dient, dass mich die Krankenkasse dazu auffordern kann, eine reha zu machen, verstehe ich nicht, warum ich jetzt, 2 Monate nachdem ich -aus eigener Initiative - ein Rehaantrag gestellt habe und mittlerweile in der Reha bin, das Schreiben zur Einschränkung meines Dispositionsrechts erhalten habe. Hat dazu einer eine Idee?

von
Schorsch

Zitiert von: Guido

Wenn die Einschränkung des Dispositionsrecht dazu dient, dass mich die Krankenkasse dazu auffordern kann, eine reha zu machen, verstehe ich nicht, warum ich jetzt, 2 Monate nachdem ich -aus eigener Initiative - ein Rehaantrag gestellt habe und mittlerweile in der Reha bin, das Schreiben zur Einschränkung meines Dispositionsrechts erhalten habe. Hat dazu einer eine Idee?

Vermutlich ging Ihre Krankenkasse davon aus, dass Ihre AU zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch ohne Reha behoben werden konnte.
Da Sie aber durch Ihren Reha-Antrag quasi signalisiert haben, dass Sie das anders sehen und da die DRV durch die Reha-Bewilligung offenbar das Vorliegen einer therapiebedürftigen Erwerbsminderung bestätigt hat, wurde Ihre Krankenkasse nun aktiv.

Dieser Vorgang ist völlig normal und nicht außergewöhnlich.

MfG

von
Herz1952

Warum war mein Dispositionsrecht nicht eingeschränkt?

Ich hätte allerdings schreiben sollen "auch dazu da" und nicht in erster Linie. Ich weis auch nicht mehr genau (hätte nicht Rentenantrag schreiben sollen), welche Wahl ich hatte. Ich hatte als Rentenbeginn den spätesten möglichen Zeitpunkt gewählt.

Jetzt lese ich gerade, dass die DRV-Bund gegenüber der Krankenkasse das Dispositionsrecht rechtswirksam abgelehnt hat. Ich konnte deshalb selbst wählen. Die KK wollte das aufgrund der KG-Zahlung einschränken.

Die Krankenkasse hatte daher nur Ansprüche vom 01.05.2006 bis 14.05.2006, Die Agentur für Arbeit vom 15.06.2006 bis 31.12 2006.

Normalerweise wäre für die Rente der Eintritt des Versicherungsfalls am 15.12.04 maßgebend gewesen. So begann die Rente erst am 01.05.2006.

Also dient die Einschränkung des Dispositionsrecht durch die Krankenkasse doch zur Einsparung von Krankengeld, was eigentlich auch legitim ist. Hauptsache i c h bekam volles KG, aber das wäre auch mit Einschränkung so gewesen. Rückzahlen braucht man dies nicht.

@Schorsch,
Eine Reha kann auch als Rentenantrag umgedeutet werden. Ich hatte ja auch einen Reha-Antrag gestellt (AHB). Oder ein Rentenantrag erst mal als Reha. Bei mir wäre sogar der Beginn einer anderen Krankheit als Rentenbeginn gewertet worden, bzw. vielleicht wollte dies die KK so.

Und Guido wollte eigentlich nur gesund werden und seinen früheren Beruf wieder ausüben.

Aber ich sehe bei Guido eigentlich auch keine Nachteile. Bei mir wäre es auch kein Nachteil gewesen, außer, dass eine befristete Rente früher abgelaufen wäre. Deshalb habe ich auch den spätesten Zeitpunkt gewählt, ich hätte auch einen, zwei oder drei Monat früher wählen können. Hätte auch keine Auswirkung auf die Rentenhöhe gemacht, wie der Mitarbeiter der RV mitgeteilt hat.

"Hochgerechnet" wurde ab dem 14.12. oder 31.12.2004. KG floss also gar nicht ein.

Dinge gibt's, die gibt's anscheinen gar nicht :-)

@W*lfgang
vielleicht könne Sie mir das kurz erklären, bin aber auch nicht "böse" wenn Sie Ihr wohlverdientes Wochenende deswegen nicht unterbrechen :-)

von
W*lfgang

Zitiert von: Herz1952
(...)Bei mir(...)
...nun Herz1952, stellen Sie sich einfach vor, dass es bei 'ihm' und jedem anderen Reha-Patienten auch ein klein wenig anders sein kann (als bei Ihnen zu Kaisers Zeiten ;-)), was Folgewirkungen und KK-Willen ist/die ihre Rechte einfach wahrnehmen will/muss. Was daraus wird, liegt in der Zukunft ...Guido Bertram wird es nach Ablauf der Reha erfahren - sofern er weiterhin im KG-Bezug bleibt. Ansonsten ist das 'Dispositionsrecht' der KK damit erledigt - siehe Beitrag von Schorsch.

Gruß
w.

von
Herz1952

Danke W*fgang,

ich bin halt so wissbegierig. Meinem Arzt habe ich einmal gesagt, solange ich noch wissbegierig bin, lebe ich noch. :-).

Bevor ich die Frage im Forum stelle - unter welchen Umständen die RV dem Ansinnen der Krankenkasse widersprechen kann - werde ich mich bequemen mal zu googlen.

Ich wusste damals nämlich nicht, dass die KK mir das Dispo-Recht überhaupt eingeschränkt hat. Das habe ich erst durch eine Gesprächsnotiz (tel. zwischen Berater und RV) erfahren, die er mir nach Rentenantrag zugeschickt hat. Deshalb hatte ich das noch im (Langzeit)Gedächtnis :-).

Gruß

Experten-Antwort

1. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung nachschiebt (sogenannte nachgeschobene Aufforderung).
2. Dieses eingeschränkte Recht gilt für diesen Krankengeldbezug und für diesen Reha-Antrag.

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