Die Klärung der Einschränkung Ihres Dispositionsrechts können Sie natürlich nur mit Ihrer Krankenkasse vornehmen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass die Krankenkasse die schriftliche Mitteilung über das Einschränken Ihres Dispositionsrechts auch nachschieben kann. Näheres erfahren Sie wie oben erwähnt bei Ihrer Krankenkasse. Unabhängig von der Einschränkung Ihres Dispositionsrechts ist es jedoch so, dass die gesetzliche Rentenversicherung immer nach einer durchgeführten medizinischen Rehabilitation gemäß § 116 Sozialgesetzbuch 6 -SGB VI- die Umdeutung in einen Rentenantrag zu prüfen hat, soweit im Entlassbericht der Reha-Klinik ein Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich festgestellt wurde. In der überwiegenden Mehrheit der Rehabilitanten wird jedoch keine Erwerbsminderung festgestellt, so dass da auch keine Aufforderung zur formellen Rentenantragstellung erfolgt.
Sollte Ihre medizinische Rehabilitation also erfolgreich verlaufen, wird auch keine Umdeutung vorgenommen. Das eingeschränkte Dispositionsrecht spielt dann in der Praxis keine Rolle.