Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jonny,
dies lässt sich aus unserer Dienstanweisung entnehmen und hier wird die Leistung Eingliederungsgeld aufgeführt:
"Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anzurechnen, soweit sie Anrechnungszeiten sind und der Leistungsbezug nicht ohnehin schon als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird.
Als zu berücksichtigende Anrechnungszeiten kommen insbesondere folgende Zeiten in Betracht, soweit der geforderte Leistungsbezug vorliegt und diese Zeiten nicht bereits als Pflichtbeitragszeit bei der Wartezeit berücksichtigt wurden (ISRV:NI:AGFAVR-Sondersitzung 2014 3, Anlage 2 AF S. 19):
– Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 SGB VI
– Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 SGB VI, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat (§§ 112a AVG, 1385a RVO, 130a RKG)
– Anrechnungszeiten nach § 29 FRG
Folgende Leistungen kommen für den geforderten Leistungsbezug in Betracht (ISRV:NI:AGFAVR-Sondersitzung 2014 3, Anlage 2 AF S. 14):
- Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG bzw. dem SGB III
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
- Unterhaltsgeld
- Übergangsgeld
- Eingliederungsgeld
- Eingliederungshilfe
- Altersübergangsgeld
- Kurzarbeitergeld (Struktur-, Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld)
- Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
- Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld
- Unterstützungsleistung während der Zeit der Arbeitsvermittlung i. S. d. § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI durch das Amt für Arbeit im Beitrittsgebiet (ISRV:NI:AGFAVR 1/2014 7)
- Leistungen bei Krankheit Krankengeld (auch Leistungen i. S. d. § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI)
- Versorgungskrankengeld
- Verletztengeld
- Übergangsgeld.".
Um nachvollziehen zu können, ob Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen würden, können Sie jedoch auch gerne eine Rentenauskunft bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.
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