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Einheitlicher Leistungsfall

von fritzi27.01.2008 | 15:08
1415 Ansichten
3 Antworten

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Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit ein Anspruch auf einen einheitlichen Leistungsfall - oder evtl. Zwischenübergangsgeld - entstehen kann? Es geht um eine zweite LTA innerhalb von 4 Jahren. ( Berechnung des möglichen Übergangsgeldes nach veränderter Tarifsituation und Überschreiten der 3-Jahresfrist )

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.01.2008 | 08:57

Lieber User,

für die Weiterzahlung von Übergangsgeld (Zwischenübergangsgeld) ist es erforderlich, dass spätestens bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung die Notwendigkeit einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv vorliegt bzw. bereits festgestellt wurde.

Ihre Aussage, dass durch das Sozialgericht eine Beilligung der ursprünglich beantragten Maßnahme erfolgt sei (Urteil, Vergleich, Anerkennnis?) kann ich so nicht nachvollziehen. Sie sollten mit der -wie immer auch gearteten- Entscheidung kurzfristig bei Ihrem zuständigen Rehabilitationsfachberater vorsprechen und sich ausführlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

2 Antworten

fritziam 27.01.2008 | 19:22
Um den letzten Satz in Ihrer Antwort geht es wohl! Das Ende der letzten LTA liegt 2 Jahre zurück. Mein Antrag darauf bezog sich auf eine LTA in einem ganz anderen Bereich. Da ich nach zwei abgelehnten Widersprüchen davon ausging, dass das alles noch recht lange dauern könnte, habe ich , " notgedrungen " dieser ersten LTA zugestimmt, jetzt aber vor dem Sozialgericht eine Bewilligung für meine ursprünglich beantragte LTA erstritten. Wie gesagt, das Ganze hat jetzt - mit der Unterbrechung durch die 1. LTA - ca. 4 Jahre gedauert. Liegt damit die Ursache für die Zwischenzeit bei mir - oder ist es auch so interpretierbar, dass ich keine Schuld an der langen Zeit bis zum entscheidenden Sozialgerichtsurteil habe. Der gesamte Ablauf hätte sich ja definitiv nicht beschleunigt, wenn ich diese erste LTA nicht gemacht hätte.
???am 27.01.2008 | 18:58
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie vor 4 Jahren eine LTA absolviert und sollen nun erneut an einer teilnehmen. Das Übergangsgeld scheint wohl diesmal niedriger zu sein als beim ersten Mal. Ausgangspunkt für die Berechnungsgrundlagen ist immer der Beginn der jeweiligen Maßnahme. Wenn diesmal die Vorgaben schlechter sind als bei der 1. LTA, ist das für Sie bedauerlich, aber leider nicht zu ändern. Zwischenübergangsgeld erhält man dann, wenn beim Ende der ersten Maßnahme bereits feststeht, dass eine 2. nötig ist, die konkrete Maßnahme jedoch nicht sofort begonnen werden kann. Dabei darf die Ursache für die Zwischenzeit nicht bei Ihnen gelegen haben.
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