Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenLieber User,
für die Weiterzahlung von Übergangsgeld (Zwischenübergangsgeld) ist es erforderlich, dass spätestens bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung die Notwendigkeit einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv vorliegt bzw. bereits festgestellt wurde.
Ihre Aussage, dass durch das Sozialgericht eine Beilligung der ursprünglich beantragten Maßnahme erfolgt sei (Urteil, Vergleich, Anerkennnis?) kann ich so nicht nachvollziehen. Sie sollten mit der -wie immer auch gearteten- Entscheidung kurzfristig bei Ihrem zuständigen Rehabilitationsfachberater vorsprechen und sich ausführlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.