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Experten-Antwort

einige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

von Barbara S.10.06.2014 | 08:12
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich habe einige Fragen und erhoffe mir hier Antworten. da ich übermorgen ein Gespräch mit meinem Chef habe. Ich bin im Mai rückwirkend zum 01.08.13 voll befristet erwerbsgemindert worden. Seit 09.01.13 war ich krankgeschrieben und ich habe eigentlich 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch. Wie verhält es sich nun mit meinem nicht genommenen Urlaub für 2013 und seit dem 22.04.13 bin ich schwerbehindert. Mein Vertrag ruht z. Zt.. Habe ich in dieser Zeit auch Urlaubsanspruch? Kann ich mich Abfinden lassen während des ruhenden Vertrages bei Aufheben? Wie ist das mit der Urlaubsabgeltung und Abfindung? Muss das als Einmalzahlung angegeben werden bei der DRV? Ubd mein letztes Krankengeld erhilet ich am 16.05.14, ab wann könnte ich aus der Firma ausscheiden? Ich weiß, viele Fragen auf einmal. Aber vielleicht kann man mir ja helfen, da ich etwas vorbereitet in das Gespräch gehen möchte. Vielen Dank für die Hilfe Barbara S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Barbara S.,

die arbeitsrechtlichen Fragen zu den Ihnen zustehenden Urlaubsansprüchen, deren Abfindung oder der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses können wir Ihnen in diesem Forum keine Antwort geben.

Jede Zahlung, die Sie noch von Ihrem Arbeitgeber erhalten, müssen Sie Ihrem Rentenversicherungträger melden. Darauf werden Sie bereits im Rentenbescheid hingewiesen.

Bei Urlaubsabgeltungen handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Diese Einmalzahlungen werden regelmäßig als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis nach arbeits- oder tarifrechtlichen Regelungen aufgrund der Rentenbewilligung von Rentenbeginn an ruhte.

Abfindungen, die ausschließlich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z. B. §§ 9 und 10 KSchG oder §§ 111 bis 113 BetrVG), sind kein Hinzuverdienst. Diese Zahlungen sollen für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

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1 Antworten

Volker O.am 10.06.2014 | 08:53
Hallo Barbara, ich kann Ihnen nur von meinem persönlichen Fall erzählen. Mein Arbeitsvertrag ruht auch, mein Urlaubsanspruch hat sich auch schon angesammelt. Nach Auskunft meiner Firma werde ich, sobald meine jetzt befristete EU-Rente in eine unbefristete bzw. eine Altersrente umgewandelt worden ist, den angesammelten Urlaubsanspruch ausgezahlt bekommen. Grundlage wird dann das Gehalt vor der EU-Rente sein. Gruß Volker
Deutsche Rentenversicherung
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