Hallo Frau Barbara S.,
die arbeitsrechtlichen Fragen zu den Ihnen zustehenden Urlaubsansprüchen, deren Abfindung oder der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses können wir Ihnen in diesem Forum keine Antwort geben.
Jede Zahlung, die Sie noch von Ihrem Arbeitgeber erhalten, müssen Sie Ihrem Rentenversicherungträger melden. Darauf werden Sie bereits im Rentenbescheid hingewiesen.
Bei Urlaubsabgeltungen handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Diese Einmalzahlungen werden regelmäßig als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis nach arbeits- oder tarifrechtlichen Regelungen aufgrund der Rentenbewilligung von Rentenbeginn an ruhte.
Abfindungen, die ausschließlich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z. B. §§ 9 und 10 KSchG oder §§ 111 bis 113 BetrVG), sind kein Hinzuverdienst. Diese Zahlungen sollen für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.