Hallo Helmut Kruzer,
für die Beurteilung, ob zu berücksichtigender Hinzuverdienst vorliegt, kommt es auch auf die steuerrechtliche Einstufung der Einkünfte an. Für eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.